TE UVS Steiermark 1996/09/11 30.6-155/95

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Veröffentlicht am 11.09.1996
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Michael Herrmann über die Berufung des Herrn A. W., wohnhaft Sch. Nr. 26, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Leibnitz vom 30.08.1995, GZ.: 15.1 1994/6086, wie folgt entschieden:

Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im folgenden VStG) wird der Berufung Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Straferkenntnis gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG eingestellt.

Text

In dem im Spruch genannten Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe, wie anläßlich einer Erhebung am 10.08.1994 festgestellt worden sei, eine unbefugte Rodung auf dem Waldgrundstück Nr. 661, KG Sch., im Ausmaß von 0,0400 ha durchgeführt, ohne hiefür eine Rodungsbewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde besessen zu haben.

Hiedurch habe er eine Übertretung des § 17 Abs 1 iVm § 174 Abs 1 lit a Z 6 ForstG 1975 begangen und wurde hiefür eine Geldstrafe in der Höhe von S 2.000,-- (3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.

In seiner fristgerechten Berufung bestritt der Berufungswerber die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung, wobei er unter anderem darauf hinwies, daß er bereits um eine Rodungsbewilligung angesucht habe und diesbezüglich noch keine Entscheidung vorliege.

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark stellt hiezu nachfolgendes fest:

Da bereits aus der Aktenlage ersichtlich war, daß der angefochtene Bescheid aufzuheben ist, konnte eine öffentliche, mündliche Verhandlung im Sinne des § 51 e Abs 1 VStG entfallen.

Gemäß § 17 Abs 1 ForstG ist die Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur (Rodung) verboten.

Im gegenständlichen Fall wurde im Zuge von Außendiensterhebungen der Forstaufsichtsstation L. am 10.08.1994 auf dem Waldgrundstück Nr. 661, KG Sch., festgestellt, daß zu diesem Zeitpunkt der Waldgrund bereits geschlägert und mittels Erdbewegungsmaschinen eingeebnet war. Weiters wurde ein Aushub zur Vorbereitung des Grundfundaments getätigt und bestand die Absicht, dort eine Gerätehalle zu errichten.

Im Zuge einer Rodungsverhandlung vor Ort am 17.10.1994 konnte von den Beamten der Forstaufsichtsstation L. festgestellt werden, daß zwischenzeitlich ein Gebäude errichtet worden war.

In rechtlicher Hinsicht ist hiezu wie folgt auszuführen:

Die Aushebung eines Leitungsgrabens für sich allein stellt noch keine Verwendung von Waldboden für waldfremde Zwecke dar. Eine solche Verwendung liegt erst mit der der Aushebung des Grabens nachfolgenden Benützung

des betreffenden Waldbodens zur Verlegung einer Wasserrohrleitung vor. Die in den Vorarbeiten (der Aushebung eines Grabens) gelegene abträgliche Behandlung des Waldbodens stellt, auch wenn damit eine Unbrauchbarmachung der betreffenden Waldfläche für Zwecke der Waldkultur verbunden sein sollte, keine Rodung im Sinne des § 17 Abs 1 ForstG dar; ein solcher Sachverhalt ist allenfalls dem Tatbestand der Waldverwüstung im Sinne des § 16 Abs 2 ForstG unterstellbar (VwGH 07.06.1988, 87/10/0204).

Eine mit "Rodung" bezeichnete Tätigkeit umfaßt somit einerseits den Entzug des Waldgrundes aus der Holzzucht und andererseits seine Verwendung zu einem anderen Zweck.

Im gegenständlichen Fall ist es offensichtlich, daß durch die Schlägerung bzw. Aushubs- und Erdbewegungsarbeiten der Waldgrund aus der Holzzucht vorläufig entzogen wurde. Die eigentliche Verwendung des Waldbodens zu anderen Zwecken ist jedoch erst durch die Errichtung eines landwirtschaftlichen Gebäudes bewirkt worden, welches irgendwann im Zeitraum zwischen dem 10.08.1994 und dem 17.10.1994 erfolgte. Im Zuge der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes lag zu dem Berufungswerber vorgeworfenen Zeitpunkt 10.08.1994 keine unbefugte Rodung vor und war es auch in Entsprechung des § 44 a VStG nicht möglich, den Tatzeitpunkt auszudehnen bzw. auszutauschen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und die Einstellung des gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahrens zu verfügen.

Schlagworte
Rodung Aushub Erdbewegungen waldfremder Zweck
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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