Eine Verwendung von Waldflächen zu anderen Zwecken als solche der Waldkultur, also der Rodung, stellt allein die gänzliche Beseitigung des forstlichen Bewuchses und des Aushebens von Erdmaterial dann nicht dar, wenn die Beseitigung des Bewuchses und die Aushubarbeiten lediglich als Vorarbeiten für die mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde X bewilligte Erweiterung des auf der Parzelle Y der KG A stehenden Hotels anzusehen ist (siehe auch Entscheidung des VwGH vom 22.4.1987, Zl 87/10/0036) (Einstellung des Verfahrens).