TE UVS Wien 2007/07/30 06/46/9982/2006

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Veröffentlicht am 30.07.2007
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Betreff

Rodung auf fremden Waldgrund, PÜflicht zur Einholung der Rodungsbewilligung kann nicht übertragen werden

Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien hat durch sein Mitglied Mag. Schmied über die Berufung des Herrn Dr. Leopold W. gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 19. Bezirk, vom 30.11.2006, Zl. MBA 19-S 1424/06, betreffend vier Übertretung des § 17 Abs 1 in Verbindung mit § 174 Abs 1 lit a Z 6 ForstG und drei Übertretungen des § 18 Abs 1 in Verbindung mit § 174 Abs 1 lit a Z 7 ForstG sowie dem Rodungsbewilligungsbescheid vom 7.4.2005, GZ MBA 19- 1608/04, nach Durchführung einer öffentlichen, mündlichen Verhandlung am 22.6.2007 entschieden:

A)

Zu den Punkten I 2) und I 4) des angefochtenen Straferkenntnisses wird der diesbezüglich auf die Bekämpfung der Strafhöhe eingeschränkten Berufung gemäß § 66 Abs 4 AVG Berufung insofern Folge gegeben, als zu diesen Punkten gemäß § 21 Abs 1 VStG von der Verhängung einer Strafe abgesehen und bloß eine Ermahnung ausgesprochen wird.

B)

Zu den Punkten I 1) und I 3) des angefochtenen Straferkenntnisses wird der diesbezüglich auf die Bekämpfung der Strafhöhe eingeschränkten Berufung gemäß § 66 Abs 4 AVG insofern Folge gegeben, als die verhängten Geldstrafen von jeweils 1.260 Euro auf jeweils 600,-- Euro, herabgesetzt werden. Die zu diesen Punkten verhängten Ersatzfreiheitsstrafen werden auf jeweils 4 Tage herabgesetzt.

C)

Zu Punkt I 6) lit a des angefochtenen Straferkenntnisses wird der diesbezüglich auf die Bekämpfung der Strafhöhe eingeschränkten Berufung gemäß § 66 Abs 4 AVG insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe von 630,-- Euro auf 300,-- Euro herabgesetzt wird. Die zu diesem Punkt verhängte Ersatzfreiheitsstrafe wird auf 2 Tage herabgesetzt.

D)

Zu den Spruchpunkten I 6) lit b und c des angefochtenen Straferkenntnisses wird der Berufung Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis in diesen Punkten behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG (betreffend lit b) bzw. gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG (betreffend lit c) eingestellt.

Verfahrenskosten:

Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG verringert sich der vom Berufungswerber zu leistende Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens auf insgesamt 150,-- Euro, das sind 10 % der nunmehr herabgesetzten Geldstrafen.

Gemäß § 65 VStG wird dem Berufungswerber kein Beitrag zu den Kostend es Berufungsverfahrens vorgeschrieben.

Text

Unter Punkt I.) des angefochtenen Straferkenntnisses wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt:

?Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als gemäß § 9 Abs 1 VStG 1991 zur Vertretung nach außen Berufener der E-Gesellschaft m.b.H. mit dem Sitz in Wien, R-straße, zu verantworten, dass diese Gesellschaft auf dem Areal in Wien, K-berg (J.), Katastralgemeinde J., in der Zeit von 1.5.2005 bis zumindest 31.5.2006

1) auf der Rodungsfläche A (Teilfläche der GStNr. 44/1 + 44/3) ausgehend von der K-Straße in östlicher Richtung, auf einer Fläche von ca. 300 qm den forstlichen Bewuchs entfernt und eine provisorische Baustraße, die teilweise über Waldboden führ, für die Baustelle des Appartementhotels errichtet hat,

2) auf der Rodungsfläche B (Teilfläche der GStNr. 44/1) einen Kanal verlegt und den Waldboden im Ausmaß von 20 qm beansprucht hat, wobei dessen Trasse von der provisorischen Baustraße aus in Nordsüd-Richtung zur K-Straße hin verläuft,

3) auf der Rodungsfläche C (Teilbereiche der GStNr. 74/3 und 74/5) ein Ausmaß von 240 qm als Lagerplatz bzw. Manipulationsfläche für die Baustelle des Appartementhotels verwendet und dazu den forstlichen Bewuchs in den betroffenen Bereichen vollständig entfernt hat, und

4) auf der Rodungsfläche D (Teilbereiche der GStNr. 40/6 und 74/3) ein Ausmaß von ca. 120 qm als Lagerplatz bzw. Manipulationsfläche für die Baustelle des Appartementhotels verwendet und dazu den forstlichen Bewuchs in den betroffenen Bereichen vollständig entfernt hat

und dadurch den Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur verwendet und das Rodungsverbot des § 17 Abs 1 Forstgesetzt 1975 nicht befolgt hat (verbotene Rodung) und

5) auf Teilflächen der GStNr. 39, 40/1, 40/6, 74/3, 74/4 und 74/5 durch flächige Anschüttungen (Steine, Aushubmaterial, Ziegel, Metallreste, Kunststoff, etc.) im Zuge der Bauarbeiten, die in großem Ausmaß Waldboden betrafen, in einem Gesamtausmaß von ca. 1800 qm die Produktionskraft des ursprünglichen Waldbodens wesentlich geschwächt bzw. in einigen Bereichen gänzlich vernichtet und somit eine Waldverwüstung vorgenommen und den Waldboden einer offenbaren Rutsch- und Abtragungsgefahr ausgesetzt hat, da durch die teilweise extreme Steilheit des Geländes in Kombination mit den Anschüttungen eine nicht auszuschließende Gefährdung durch abrollende Steine für den darunter liegenden Waldbestand und Personen besteht und somit das Verbot der Waldverwüstung gemäß § 16 Abs 1 Forstgesetz 1975 missachtet hat, und

6) den im Rodungsbewilligungsbescheid des Magistratischen Bezirksamtes für den 19. Bezirk vom 7.4.2005, GZ. MBA 19-1608/04 für Bauplatz A erteilten Bedingungen und Auflagen (Vorschreibungen), nicht nachgekommen ist, und zwar

a) Punkt 4) des zit. Bescheides: die an die Rodungsflächen angrenzenden Baumbestände wurden nicht durch Prallschutz vor Beschädigungen im Zuge der Bauarbeiten geschützt.

b) Punkt 5) des zit. Bescheides: Das Verbot des Ablagerns von Bau-, Aushub- und sonstigem Material, das Abstellen von Containern, Bauhütten oder Fahrzeugen in den an die Rodungsflächen angrenzenden Waldflächen sowie das Befahren dieser Waldflächen wurde missachtet.

c) Punkt 7) des zit. Bescheides: Der Beginn der Rodungsarbeiten wurden der Magistratsdirektion ? Geschäftsbereich Bauten und Technik, Geschäftsstelle Landesforstinspektion nicht bekannt gegeben.?

Wegen dieser Übertretungen ad 1) bis 4) des § 17 Abs 1 in Verbindung mit § 174 Abs 1 Z 6 Forstgesetz, ad 5) des § 16 Abs 1 in Verbindung mit § 174 Abs 1 Z 3 Forstgesetz, ad 6) lit a bis lit c des § 18 Abs 1 in Verbindung mit § 174 Abs 1 Z 7 Forstgesetz wurden über den Berufungswerber gemäß § 174 Abs 1 Schlusssatz 1. Fall Forstgesetz folgende Strafen verhängt:

ad 1) bis 4): Geldstrafen von je 1.260,-- Euro (9 Tage Ersatzarrest)

ad 5): Geldstrafe von 2.100,-- Euro (15 Tage Ersatzarrest) ad 6 a) bis 6 c): Geldstrafen von je 630,-- Euro (4 Tage und 12 Std. Ersatzarrest)

Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG wurde dem Berufungswerber ein Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von insgesamt 903,-- Euro vorgeschrieben.

Punkt II des angefochtenen Straferkenntnisses enthält einen auf § 9 Abs 7 VStG gestützten Haftungsausspruch für die Firma E-Gesellschaft m.b.H. Zumal diese Firma dagegen nicht Berufung erhoben hat, ist der Haftungsausspruch bereits rechtskräftig und hatte der Unabhängige Verwaltungssenat Wien darüber nicht mehr abzusprechen. Es wird jedoch klargestellt, dass sich die Haftung auf den nunmehr im Berufungsverfahren herabgesetzten Betrag der über den Beschuldigten Dr. W. verhängten Geldstrafen beschränkt. Da die zu Punkt 5) verhängte Geldstrafe den Betrag von 2.000,-- Euro übersteigt, war zur Entscheidung über die zu diesem Punkt erhobene Berufung gemäß § 51c VStG eine Kammer zuständig, sodass diesbezüglich ein gesonderter Berufungsbescheid ergeht und im gegenständlichen Berufungsbescheid auf diesen Punkt nicht weiter eingegangen wird.

Die gegen den Berufungswerber erhobenen Tatvorwürfe beruhen auf einer Anzeige der Landesforstinspektion Wien vom 7.6.2006. Das mit dieser Anzeige ausgelöste Strafverfahren gegen den Berufungswerber wurde mit der an ihn gerichteten Aufforderung zur Rechtfertigung vom 20.6.2006 eingeleitet und erstinstanzlich mit dem am 5.12.2006 an den Beschuldigten Dr. Leopold W. sowie an die Firma E-Gesellschaft m.b.H. zugestellten Straferkenntnis abgeschlossen. Aufgrund der dagegen fristgerecht erhobenen und ursprünglich in allen Punkten gegen Schuld und Strafe gerichteten Berufung wurde am 22.6.2007 eine öffentliche, mündliche Verhandlung vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat Wien durchgeführt. Im Zuge dieser Verhandlung hat der Berufungswerber, nachdem er selbst sowie die Zeugen Ing. Martin Ka. und Ing. Günther L. von der Landesforstinspektion Wien sowie der Amtssachverständige auf dem Gebiet des Forstwesens Dipl.Ing. Gerald We. gehört worden waren, die Berufung ? abgesehen von den Punkten 5, 6 b) und 6 c) ? auf die Bekämpfung der Strafhöhe eingeschränkt. Auf die Fortsetzung der Verhandlung wurde verzichtet. Zudem erklärte sich der Berufungswerber mit der schriftlichen Erledigung des Verfahrens ausdrücklich einverstanden.

Aufgrund der teilweisen Einschränkung der Berufung auf die Bekämpfung der Strafhöhe ist der Schuldspruch in den Punkten 1) bis 4) sowie in Punkt 6 a) bereits in Rechtskraft erwachsen, sodass zu diesen Punkten nur noch der jeweilige Strafausspruch zu überprüfen war.

Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien hat erwogen:

Zu den Punkten 2) und 4):

Die Punkte 2) und 4) des angefochtenen Straferkenntnisses betreffen jeweils Übertretungen des § 17 Abs 1 Forstgesetz. Danach ist die Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur (Rodung) verboten. Gemäß § 17 Abs 2 ForstG kann jedoch die Behörde unbeschadet der Bestimmungen des Abs 1 eine Bewilligung zur Rodung erteilen, wenn ein besonderes öffentliches Interesse an der Erhaltung dieser Fläche als Wald nicht entgegensteht.

Gemäß § 174 Abs 1 Z 6 ForstG begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 7.270,-- Euro oder mit Arrest bis zu vier Wochen zu ahnden ist, wer das Rodungsverbot des § 17 Abs 1 nicht befolgt.

Zu Punkt 2) ist in der mündlichen Verhandlung hervorgekommen, dass die konsenslose Kanalsanierung erst erfolgt ist, als dem für das betreffende Waldgrundstück, welches im Eigentum der Stadt Wien steht, zuständigen Förster, Ing. L., anlässlich einer Revierbegehung im Jahr 2005 aufgefallen war, dass aus dem defekten Abwasserkanal Flüssigkeit austritt. Nachdem in der Folge von Ing. L. der Berufungswerber kontaktiert worden war und sich bereit erklärt hatte, die Kanalsanierung unverzüglich vorzunehmen, erfolgte seitens des Landes Wien in seiner Eigenschaft als Liegenschaftseigentümerin die zivilrechtliche Gestattung dieser Maßnahme (siehe das dem Verhandlungsprotokoll angeschlossene Schreiben der Forstverwaltung Lainz vom 19.5.2005). Wenn auch der Berufungswerber in diesem Schreiben darauf aufmerksam gemacht worden ist, dass er als Gestattungsnehmer für die Erlangung aller verwaltungsbehördlichen Bewilligungen, insbesondere der forst- und naturschutzrechtlichen Genehmigungen selbst zu sorgen gehabt hätte (gesetzlich wäre an sich die Stadt Wien als Waldeigentümerin zur Einholung der Rodungsbewilligung verpflichtet gewesen), ändert dies nichts am Weiterbestehen der öffentlichrechtlichen Verpflichtung des Waldeigentümers ? gegenständlich also der Stadt Wien als Trägerin von Privatrechten ? die entsprechende Rodungsbewilligung einzuholen und die bewilligungslose Verwendung von Wald zu waldfremden Zwecken hintanzuhalten. In diesem Zusammenhang ist auf die höchstgerichtliche Judikatur hinzuweisen, wonach im Fall der unerlaubten Rodung der Waldeigentümer verantwortlich ist und eine Überwälzung dieser Verantwortung durch vertragliche Vereinbarung nicht möglich ist (siehe VwGH vom 6.7.1978, Zl. 1579/77). Das den Berufungswerber treffende Verschulden an der gegenständlichen unerlaubten Nutzung einer Waldfläche zu waldfremden Zwecken, nämlich zur baulichen Sanierung eines durch den Wald führenden Abwasserkanals kann vor dem geschilderten Hintergrund allenfalls als atypisch geringfügig eingestuft werden. Dazu kommt, dass die gegenständlichen Arbeiten über Aufforderung und im Einvernehmen mit dem zuständigen Forstaufsichtsorgan durchgeführt wurden und der Abwendung schwererer Schäden durch austretende Abwässer dienten. Es war somit auch der objektive Unrechtsgehalt der Tat als atypisch geringfügig einzustufen.

Zu Punkt 4) ist in der mündlichen Verhandlung hervorgekommen, dass die betreffenden Waldflächen im Wiener Waldentwicklungsplan erst zu einem Zeitpunkt als Wald eingetragen worden sind, als der Berufungswerber bereits um eine Rodungsbewilligung für all jene Waldflächen angesucht hatte, die er für eine waldfremde Nutzung ins Auge gefasst hatte. Wie der Berufungswerber in der mündlichen Verhandlung glaubhaft darlegen konnte, hätte er auch die gegenständlichen Flächen in sein Ansuchen um Rodungsbewilligung (selbige wurde dem Berufungswerber mit Bescheid vom 7.4.2005 erteilt) eingeschlossen, wäre ihm damals schon bekannt gewesen, dass es sich dabei um Wald handelte. Dieses Vorbringen wurde vom Zeugen Ing. Ka., der aussagte, erst im Zuge von Erhebungen im Jahr 2004 (zu einem Zeitpunkt als vom Berufungswerber bereits um Rodungsbewilligung angesucht worden war) vor Ort festgestellt zu haben, dass die Waldgrenze weiter Richtung Baugrundstück vorgerückt war als im Waldentwicklungsplan eingezeichnet. Dieser Waldentwicklungsplan bildete nun aber, wie der Amtssachverständige in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar dargelegt hat, die Basis für das vom Berufungswerber am 9.7.2004 eingereichte Ansuchen um Rodungsbewilligung. Aufgrund dieses Ansuchens und des diesem Ansuchen angeschlossenen Einreichplans wurde die Begehung der gegenständlichen Grundstücke am K-berg durch den Zeugen Ka. veranlasst, die das Ergebnis erbrachte, dass die Waldfläche infolge des Wachstums von dort stockenden Bäumen und Sträuchern Ende 2004 eine größere Ausdehnung aufwies als damals im Wiener Waldentwicklungsplan eingezeichnet. Dass diese Erkenntnis an den Berufungswerber weitergeleitet worden wäre, damit dieser sein Ansuchen um Rodungsbewilligung hätte modifizieren können, ist im Verfahren nicht hervorgekommen, sodass der Aussage des Berufungswerbers, von der behördlich im Herbst 2004 ermittelten Ausdehnung der als Wald im Sinne von § 1a Forstgesetz zu qualifizierenden Fläche über die im Wiener Waldentwicklungsplan damals ersichtlichen Bereiche hinaus keine Kenntnis gehabt zu haben, volle Glaubwürdigkeit zukommt. Der Unrechts- und Schuldgehalt des dem Berufungswerber unter Punkt 4) des angefochtenen Straferkenntnisses angelasteten Tatverhaltens erweist sich in Anbetracht dieser Umstände als atypisch geringfügig.

Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass den Spruchpunkten 2) und 4) des angefochtenen Straferkenntnisses atypische Fallkonstellationen zu Grunde liegen und das dem Berufungswerber zur Last liegende tatbildmäßige Verhalten jeweils deutlich hinter dem in der Strafdrohung des § 174 ForstG typisierten Unrechts- und Schuldgehalt zurückbleibt, weswegen in diesen Punkten gemäß § 21 Abs 1 VStG von der Verhängung einer Strafe abgesehen und über den Berufungswerber bloß eine Ermahnung ausgesprochen wurde.

Zu den Spruchpunkten 1), 3) und 6 a) :

Zu diesen Punkten wurden die Strafen zum einen unter Berücksichtigung des besonderen Milderungsgrundes der laut Aktenlage zur Tatzeit gegebenen verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit des Berufungswerbers und zum anderen in Anerkennung des Umstandes, dass zu Punkt 1) die Rodungsbewilligung mittlerweile mit Bescheid vom 19.3.2007 erteilt wurde (siehe den dem Verhandlungsprotokoll angeschlossenen Bescheid), zu Punkt 3) die inkriminierten Ablagerungen beseitigt worden sind und der betreffende Bereich begrünt worden ist (siehe die Aussage des Zeugen Ing. Ka. in der Verhandlung) deutlich herabgesetzt. In diesem Zusammenhang war auch zu berücksichtigen, dass sich der Berufungswerber in diesen Punkten letztendlich schuldeinsichtig gezeigt und diese Einsicht durch die Einschränkung der Berufung auf die Bekämpfung der Strafhöhe dokumentiert hat, sodass die Strafen auch im nunmehr herabgesetzten Ausmaß ausreichend erscheinen, den Berufungswerber in Zukunft von ähnlichen Verwaltungsübertretungen wirksam abzuhalten.

Eine noch weitere Strafmilderung oder gar ein Absehen von den Strafen gemäß § 21 Abs 1 VStG kam nicht in Betracht, zumal der gesetzliche Strafrahmen nunmehr ohnedies nur noch zu knapp einem Zehntel ausgeschöpft wurde und im Verfahren nicht hervorgekommen ist, dass die Einhaltung der vom Berufungswerber übertretenen Vorschriften eine besondere Aufmerksamkeit erfordert hätte oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können. Dazu kommt, dass durch die Taten das öffentliche Interesse am Schutz der Wälder vor konsensloser Rodung bzw. vor Schädigung durch abrollendes Baumaterial erheblich beeinträchtigt wurde. Es konnte daher weder das Verschulden des Berufungswerbers noch der objektive Unrechtsgehalt der Taten als geringfügig angesehen werden. Besondere Milderungsgründe sind abgesehen von der bereits erörterten verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit des Berufungswerbers nicht hervorgekommen.

Zu den Spruchpunkten 6 b) und 6 c):

Gemäß § 18 Abs 1 Forstgesetz ist die Rodungsbewilligung erforderlichenfalls an Bedingungen, Fristen oder Auflagen zu binden, durch welche gewährleistet ist, dass die Walderhaltung über das bewilligte Ausmaß hinaus nicht beeinträchtigt wird. Gemäß der mit Rodungsbewilligungbescheid vom 7.4.2005, Zl. MBA 19- 1608/04, der E-Ges.m.b.H. vorgeschriebenen Auflage Nr. 5) wurde das Ablagern von Bau- Aushub- und sonstigen Material, das Abstellen von Containern, Bauhütten oder Fahrzeugen in den an die Rodungsfläche angrenzenden Waldflächen sowie das Befahren dieser Waldflächen verboten.

Gemäß der mit Rodungsbewilligungbescheid vom 7.4.2005, Zl. MBA 19- 1608/04, der E-Ges.m.b.H. vorgeschriebenen Auflage Nr. 7) sind der Beginn und Abschluss der Rodungsarbeiten der MD ? BD, Geschäftsstelle Landesforstinspektion schriftlich, telefonisch, per Fax oder per E-Mail bekannt zu geben.

Inwiefern bzw. durch welche Verhaltensweisen gegen Auflage Nr. 5) verstoßen wurde, lässt sich dem angefochtenen Straferkenntnis nicht hinreichend exakt entnehmen, wird doch darin lediglich der Auflagentext zitiert und der Umstand vermerkt, dass der Berufungswerber diese Auflage missachtet habe. Dafür dass der Berufungswerber in den an die von der Rodungsbewilligung erfassten Flächen angrenzenden Waldflächen die auf den der Anzeige angeschlossenen Fotos ersichtlichen Ablagerungen vorgenommen hat, wurde er bereits unter den Punkten 3) und 4) des angefochtenen Straferkenntnisses wegen der Verwendung dieser Waldflächen zu waldfremden Zwecken belangt und ist damit der Unrechts- und Schuldgehalt bereits zur Gänze abgegolten. Dass der Berufungswerber darüber hinaus gegen die Auflage Nr. 5) des Bescheides vom 7.4.2005 verstoßen hätte, lässt sich der Aktenlage nicht entnehmen. Vor diesem Hintergrund war das angefochtene Straferkenntnis in seinem Spruchpunkt 6 b) zu beheben und das Verfahren diesbezüglich spruchgemäß einzustellen.

Zu Spruchpunkt 6 c) hat der Berufungswerber im Zuge der mündlichen Verhandlung die Kopie einer an die Landesforstinspektion des Landes Wien gerichteten Meldung vorgelegt, mit welcher seinen diesbezüglich glaubhaften Ausführungen zufolge am 15.4.2005 der Beginn der Bauarbeiten und in der Folge der Rodungsarbeiten gemeldet wurde. Diese Meldung ist in der Verhandlung verlesen und als Beilage dem Verhandlungsprotokoll angeschlossen worden. Keiner der anwesenden Zeugen bzw. Sachverständigen, allesamt Mitarbeiter der Landesforstinspektion Wien, konnte ausschließen, dass dieses Fax, welches sich im Original nicht im Behördenakt findet, nicht doch bei der Behörde eingelangt ist und allenfalls dort nicht richtig zugeordnet wurde. Vor diesem Hintergrund war im Zweifel zu Gunsten des Beschuldigten zu entscheiden, das angefochtene Straferkenntnis in diesem Punkt zu beheben und das Verfahren spruchgemäß einzustellen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die zwingenden Rechtsvorschriften des § 64 VStG.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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