RS UVS Kärnten 1996/05/28 KUVS-447/1/96

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Veröffentlicht am 28.05.1996
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Rechtssatz

Der Vorhalt an den Beschuldigten auf Teilflächen im Ausmaß von zirka 1.850 m2 geschlägert und in diesem Bereich Grabarbeiten zum Zwecke der Errichtung von Fundamenten für mehrere Wasserbehälter als Erweiterung des Werksgeländes durchgeführt zu haben, wodurch diese Waldfläche zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur verwendet wurde, ohne daß hiefür eine Rodungsbewilligung vorgelegen hat, stellt für sich allein keinen tatbestandsbegründenden Vorwurf dar, da nach § 174 Abs 1 lit a Z 6 iVm § 17 Abs 1 Forstgesetz ausschließlich die unbefugte, dh ohne forstbehördliche Bewilligung vorgenommene, Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur verpönt ist. Erst nach erfolgter Errichtung ist eine Rodung anzunehmen. Die in den Vorarbeiten gelegene abträgliche Behandlung des Waldbodens stellt keine Rodung dar (vgl hiezu das Erkenntnis des VwGH vom 22.4.1987, Zahl: 87/10/0036) (Einstellung des Verfahrens).

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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