RS UVS Steiermark 1993/09/17 30.10-27/93

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Veröffentlicht am 17.09.1993
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Rechtssatz

Eine Berufung enthält nicht die nach § 63 Abs 3 AVG erforderliche Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, wenn das Rechtsmittel der Berufung lediglich in Form einer Kopie des Einspruches gegen die vorangegangene Strafverfügung eingebracht wird und keine weiteren Ausführungen hiezu gemacht wurden.

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Zurückweisung
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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