TE UVS Niederösterreich 1992/08/19 Senat-HL-92-401

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Veröffentlicht am 19.08.1992
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Spruch

Die Berufung wird gemäß §66 Abs4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl Nr 51, iVm §63 Abs3 AVG als unzulässig zurückgewiesen.

Text

Der Berufungswerber wurde durch die Bezirkshauptmannschaft xx mit Strafverfügung vom 6. April 1992 (in deren Punkten 1 bis 8) wegen Übertretungen der StVO 1960 und des KFG 1967 bestraft.

 

Den dagegen erhobenen Einspruch hat die Behörde erster Instanz mit Bescheid vom 11. Juni 1992 als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

 

Sie hat den Bescheid im wesentlichen damit begründet, daß die bezeichnete Strafverfügung, mit entsprechender Rechtsmittelbelehrung, laut Rückschein am 13. April 1992 nachweisbar beim Postamt H          hinterlegt worden sei. Der Berufungswerber habe jedoch erst am 18. Mai 1992 (Datum des Poststempels), somit nach Ablauf der zweiwöchigen Rechtsmittelfrist, seinen Einspruch bei der Behörde eingebracht.

 

Dieser Zurückweisungsbescheid wurde durch den Berufungswerber fristgerecht angefochten. Diese schriftliche Eingabe des Berufungswerbers hat folgenden Inhalt:

 

"Ing J     S

L    straße

xx   H

 

An den Unabhängigen Verwaltungssenat für NÖ Neugebäudeplatz 1

3100 St. Pölten

 

Verwaltungsstrafverfahren - Berufung     Zl xx

                                         Zl xx

 

Sehr geehrter Verwaltungssenat

 

Ich berufe gegen den abgewiesenen Einspruch der BH xx und ersuche um einen Termin beim Unabhängigen Verwaltungssenat für Niederösterreich, um Ihnen meine Einwände übermitteln zu dürfen.

 

Hochachtungsvoll

                                                      J S"

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat im Land NÖ hat erwogen:

 

Gemäß §63 Abs3 AVG bedürfen schriftliche Berufungen eines begründeten Berufungsantrages. Der Berufungsantrag ist Element des materiellen Inhaltes der Berufung und sohin ein wesentlicher Bestandteil der Berufung. Wenn er fehlt, liegt eine gültige Berufung überhaupt nicht vor, weshalb die Berufung in einem solchen Fall zurückgewiesen werden muß. Das Gesetz verlangt nicht nur einen Berufungsantrag schlechthin, sondern überdies seine Begründung, dh die Darlegung, aus welchen Gründen der angefochtene Bescheid bekämpft wird. Das Ersuchen, beim Unabhängigen Verwaltungssenat im Land NÖ einen Termin zu bekommen, um dort die Einwände übermitteln zu dürfen, stellt keinen Berufungsantrag im Sinne des Gesetzes dar.

 

Selbst wenn man einen großzügigen Maßstab anlegt, muß das Vorliegen einer erkennbaren Begründung, ja überhaupt das Vorliegen eines Berufungsantrages verneint werden. Aus dem bloßen Ersuchen um einen Termin bei der Berufungsbehörde läßt sich nicht erkennen, was der Berufungswerber im gegenständlichen Verfahren anstrebt und womit er seinen konkreten Standpunkt vertreten zu können glaubt.

 

Da in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides ausdrücklich auf das Erfordernis des begründeten Berufungsantrages einer schriftlichen Berufung hingewiesen wird, leidet die Berufung an einem nicht behebbaren inhaltlichen Mangel und mußte somit als unzulässig zurückgewiesen werden.

 

Es bleibt der Berufungsbehörde aus den angeführten Gründen verwehrt, eine Sachentscheidung zu treffen, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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