Eine Berufungsschrift des Inhaltes: "Berufung gegen den Bescheid vom 25.11.1993, Zahl: 33.816/1/92. Ich bestehe darauf, daß eine mündliche Verhandlung beim Unabhängigen Verwaltungssenat für Kärnten stattfindet." ist keine gesetzmäßig ausgeführte Berufung.