TE UVS Niederösterreich 1993/10/05 Senat-KR-93-037

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Veröffentlicht am 05.10.1993
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Spruch

Die Berufung wird gemäß §66 Abs4 AVG, BGBl Nr 51/1991, iVm §63 Abs3 AVG als unzulässig zurückgewiesen.

Text

Der Berufungswerber wurde mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xx vom 7.7.1993, GZ 3-****-91, wegen Übertretung nach §52 Z10a StVO 1960 iVm §99 Abs3 lita StVO 1960 mit einer Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) bestraft.

 

Gegen diesen Bescheid hat der Beschuldigte eine Berufung mit folgendem Wortlaut erhoben:

 

"Ich lege gegen d. Straferkenntniss Berufung ein, da die angegebene Fahrtrichtung nicht stimmt, somit nehme ich die Aussage d beiden Gendarmen nicht zur Kenntnis."

 

Ein Berufungsantrag aber fehlt.

 

Die Behörde erster Instanz hat den Verwaltungsstrafakt zur Entscheidung über die Berufung dem Unabhängigen Verwaltungssenat im Land NÖ vorgelegt.

Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

Nach dem gemäß §24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwendenden §63 Abs3 AVG hat die Berufung den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, und einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten.

 

Eine Eingabe ist nur dann als Berufung im Sinne des §63 AVG anzusehen, wenn ihr zunächst entnommen werden kann, daß der bezeichnete Bescheid angefochten wird, dh daß die Partei mit der Erledigung der erkennenden Behörde nicht einverstanden ist. Des weiteren muß aber aus der Eingabe auch ersichtlich sein, aus welchen Erwägungen die Partei die in Berufung gezogene Entscheidung bekämpft und welche Entscheidung begehrt wird. Das Gesetz verlangt also einen begründeten Berufungsantrag. Der Berufungswerber erhofft Verständnis in seiner Situation, ein Berufungsantrag ist seinen Ausführungen nicht zu entnehmen.

 

In der Rechtsmittelbelehrung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses wurde, der Vorschrift des §61 Abs1 AVG entsprechend, auf das Erfordernis des begründeten Berufungsantrages mit folgenden Worten ausdrücklich hingewiesen:

"Die Berufung hat den Bescheid, gegen den sie sich richtet, zu bezeichnen, einen Antrag auf Änderung oder Aufhebung des Straferkenntnisses sowie bei schriftlichem, telegraphischem oder fernschriftlichem Einbringen eine Begründung des Antrages zu enthalten."

 

Das Fehlen des Berufungsantrages stellt kein Formgebrechen dar, das einer Verbesserung (zB Nachreichung durch den Berufungswerber) zugänglich ist. Die Berufung leidet daher an einem nicht behebbaren inhaltlichen Mangel und mußte daher als unzulässig zurückgewiesen werden.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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