TE UVS Wien 1994/05/02 03/25/589/94

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 02.05.1994
beobachten
merken
Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien hat durch sein Mitglied Dr Frey über die (fälschlich als "Einspruch" bezeichnete) Berufung des Herrn Novko Z gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 23. Bezirk vom 17.1.1994, MBA 23 - S 8310/93, mit welchem der Einspruch gegen die Strafverfügung vom 27.10.1993, Zl MBA 23 - S 8310/93 zurückgewiesen wurde, entschieden:

Gemäß §66 Abs4 iVm §63 Abs3 AVG wird die Berufung als unzulässig zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Mit Bescheid vom 17.1.1994, Zl MBA 23 - S 8310/93, wurde der Einspruch gegen die Strafverfügung vom 27.10.1993 zur selben Zahl wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.

In der Folge brachte der Bestrafte eine Eingabe ein, die als Betreff neben der Geschäftszahl der Erstbehörde und dem Wort "Verwaltungsstrafe" das Wort "Bescheid" nennt. Die Eingabe ist daher als Berufung gegen den genannten Bescheid zu werten, wenngleich sie irrtümlich als "Einspruch" bezeichnet ist. In der Eingabe wird jedoch hinsichtlich der Frage der Rechtzeitigkeit des Einspruches nichts vorgebracht.

Dazu wurde erwogen:

Gemäß §63 Abs3 AVG hat die Berufung nicht nur den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, sondern auch einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten.

Zum Erfordernis der Begründung des Berufungsantrages hat der Verwaltungsgerichtshof folgendes ausgesprochen:

Wenn aus einer Berufung nicht einmal eine Andeutung darüber zu entnehmen ist, worin die Unrichtigkeit des bekämpften Bescheides gelegen sein soll, fehlt es an dem unabdingbaren Erfordernis eines begründeten Berufungsantrages, weshalb die Berufung als unzulässig zurückzuweisen ist (VwGH 9.1.1987, 86/18/0212).

Dies trifft auf den vorliegenden Fall zu, da hinsichtlich der Frage der Rechtzeitigkeit des Einspruches nichts vorgebracht wird.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten