Der Inhalt der Berufung richtet sich ausschließlich gegen das Vorgehen der Gendarmerie gegen den Beschuldigten bei der damaligen Amtshandlung. Der Berufung fehlt jedoch eine Begründung dafür, was der Beschuldigte mit dieser Berufung gegen das angefochtene Straferkenntnis - Gegenstand desselben ist eine Geschwindigkeitsüberschreitung - anstrebt und womit er seinen Standpunkt vertreten zu können glaubt. Letzteres ist jedoch für einen begründeten Berufungsantrag unerläßlich (vgl. VwGH Slg. 10.343/A). Somit fehlt der Berufung ein begründeter Berufungsantrag im Sinne des § 63 Abs. 3 AVG.