Ein Berufungsschriftsatz des Inhaltes: "St-1.563/94-9 Sehr geehrte Damen und Herren, in vorbezeichneter Angelegenheit legen wir gegen den Bescheid vom 16. 2.1994 Berufung ein. Begründung erfolgt gesondert. Mit freundlichen Grüßen RAe Kipper, Maier, Horsmann und Otte durch Rechtsanwalt Kipper" ist nicht als gesetzmäßige Berufungsausführung anzusehen.