RS UVS Kärnten 1994/03/29 KUVS-K1-696/2/94

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Veröffentlicht am 29.03.1994
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Rechtssatz

Eine Berufung des Inhaltes: "Gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom 25.1.1994, Zahl 39086/92-IX, zugestellt am 27.1.1994, erhebe ich das Rechtsmittel der Berufung. Da mir noch einige Erfordernisse für die Begründung der Berufung fehlen, ersuche ich um Fristerstreckung bis Ende März 1994. Mit der Bitte um Kenntnisnahme und positiver Erledigung zeichne ich hochachtungsvoll." ist nicht als eine gesetzmäßig ausgeführte Berufung zu beurteilen (Zurückweisung).

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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