RS UVS Kärnten 1994/05/04 KUVS-869-870/1/94

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Veröffentlicht am 04.05.1994
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Rechtssatz

Die schriftliche Mitteilung "Erheben in der noch offenen Frist Einspruch gegen das Straferkenntnis, Zl. 44.881/93, da wir in dieser Angelegenheit bei unserer Handelskammer Klagenfurt, Rechtspolitische Abteilung, um Beistand gebeten, jedoch noch keinen Termin bekommen haben. Hochachtungsvoll"

ist nicht als gesetzmäßig ausgeführte Berufung sondern lediglich als Berufungsanmeldung anzusehen.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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