RS UVS Kärnten 1994/02/08 KUVS-197/1/94

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Veröffentlicht am 08.02.1994
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Rechtssatz

Eine Berufung des Inhaltes: "Gegen die vorgeworfene Ausländerbeschäftigung werde er gesondert Stellung nehmen" ist keine gesetzmäßig ausgeführte Berufung. Eine Berufungsanmeldung ist dem Verwaltungsstrafverfahren fremd.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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