Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien hat durch sein Mitglied Dr Frey über die Berufung des Herrn Ljubisa J gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wien, Bezirkspolizeikommissariat Ottakring vom 11.4.1994, Pst 693/0/94, wegen Übertretung des §103 Abs2 KFG, entschieden:
Gemäß §66 Abs4 iVm §63 Abs3 AVG wird die Berufung als unzulässig zurückgewiesen.
Begründung:
Mit Straferkenntnis vom 11.4.1994, Pst 693/0/94, wurde der Berufungswerber der Begehung einer Verwaltungsübertretung nach §103 Abs2 KFG für schuldig erkannt. Er habe es unterlassen, eine Lenkerauskunft zu erteilen, weshalb über ihn eine Strafe in Höhe von S 3.000,-- verhängt wurde.
In der Folge brachte der Bestrafte dagegen eine Berufung ein, in der er ausführte, er habe an der gegenständlichen Stelle nur einmal geparkt, und zwar am 18.10.1993. Außerdem habe er bereits eine Strafe in Höhe von S 1.500,-- bezahlt und wolle nicht zwei Mal eine Strafe bezahlen.
In der Eingabe wird jedoch hinsichtlich der Frage der Begehung der angelasteten Verwaltungsübertretung nach §103 Abs2 KFG nichts vorgebracht.
Dazu wurde erwogen:
Gemäß §63 Abs3 AVG hat die Berufung nicht nur den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, sondern auch einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten.
Zum Erfordernis der Begründung des Berufungsantrages hat der Verwaltungsgerichtshof folgendes ausgesprochen:
Wenn aus einer Berufung nicht einmal eine Andeutung darüber zu entnehmen ist, worin die Unrichtigkeit des bekämpften Bescheides gelegen sein soll, fehlt es an dem unabdingbaren Erfordernis eines begründeten Berufungsantrages, weshalb die Berufung als unzulässig zurückzuweisen ist (VwGH 9.1.1987, 86/18/0212).
Dies trifft auf den vorliegenden Fall zu, da hinsichtlich der Frage der Begehung der Verwaltungsübertretung nach §103 Abs2 KFG nichts vorgebracht wird.