RS UVS Niederösterreich 1992/08/19 Senat-HL-92-401

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Veröffentlicht am 19.08.1992
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Das Ersuchen, beim Unabhängigen Verwaltungssenat im Land Niederösterreich einen Termin zu bekommen, um dort Einwände übermitteln zu dürfen, stellt keinen begründeten Berufungsantrag dar.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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