TE UVS Stmk 1993/03/01 30.5-41/92

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Veröffentlicht am 01.03.1993
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat über die Berufung des Herrn J. R., wohnhaft in N. a.d. M., K. 16, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mürzzuschlag vom 4.12.1991, GZ.: 15.1 Ri 216-91/1, betreffend Übertretung der Steiermärkischen Bauordnung 1968 (Stmk. BO 1968) wie folgt entschieden:

Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) wird die Berufung als unzulässig zurückgewiesen.

Text

Mit Eingabe vom 23.12.1991 hat der Berufungswerber bei der Bezirkshauptmannschaft Mürzzuschlag Berufung erhoben. Im Betreff dieses Schriftsatzes hat der Berufungswerber das angefochtene Straferkenntnis mit "Straferkenntnis Mühlbachbrücke" bezeichnet. Eine konkretere Bezeichnung des angefochtenen Bescheides war auch dem Text des Schreibens nicht zu entnehmen.

Auf das von der Bezirkshauptmannschaft Mürzzuschlag mit dem do. Strafakt vorgelegte Straferkenntnis vom 4.12.1991, GZ.: 15.1 Ri 216-91/1 bzw. auf den darin im Spruch erhobenen Tatvorwurf, nimmt der Berufungswerber auch inhaltlich nicht Bezug. Dem Berufungswerber wird darin zur Last gelegt, er habe am 28.3.1991 gegen 14.45 Uhr Herrn A. L., Lenker eines Gastankwagens der Firma BP Austria, vorsätzlich zur Mißachtung einer baubehördlichen Sperre veranlaßt, da dieser aufgrund der ausdrücklichen Zusicherung des Berufungswerbers die baubehördlich gesperrte Mühlbachbrücke (Zufahrtsstraße zur Postwiese) im Ortsgebiet von N./M. unbefugt befuhr. Der Berufungswerber geht auf diesen Tatvorhalt in seiner Berufung nicht ein, sondern führt im wesentlichen lediglich aus, daß im Auftrag von Herrn P. H. und im Einverständnis mit der Gemeinde, Sanierungsmaßnahmen von der Brücke aus durchgeführt worden seien, wobei es notwendig gewesen sei, die Sperre beiseite zu schieben, um den erteilten Auftrag zur Abstützung der Brücke ausführen zu können. Ergänzend wurde noch ausgeführt, daß mit dem PKW Rammbohlen auf die andere Seite des Kanals gebracht worden seien. Dieses Berufungsvorbringen geht somit am Tatbestand der angelasteten Übertretung vorbei und war aufgrund des dargestellten Inhalts des Berufungsschreibens auch nicht erkennbar, welche Auffassung der Berufungswerber im Zusammenhang damit vertritt.

Gemäß § 63 Abs 3 AVG hat die Berufung den Bescheid zu

bezeichnen

Berufungsantrag zu enthalten.

Die Bezeichnung hat die Behörde, das Datum und die Zahl des Bescheides zu enthalten. Diese wesentlichen Bestandteile fehlen der Berufung ebenso, wie ein auf den vorgelegten Bescheid bezogener "begründeter" Berufungsantrag, aus welchem als Mindestvoraussetzung die Auffassung des Berufungswerbers wenigstens erkennbar sein muß.

Wie aus dem Akteninhalt hervorgeht, wurde in der Rechtsmittelbelehrung des vorgelegten Bescheides ausdrücklich darauf hingewiesen, daß eine allfällige schriftliche Berufung den Bescheid, gegen den sie sich richtet, zu bezeichnen und - ausgenommen bei mündlicher Berufung - einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten hat.

Da trotz dieser Belehrung dem gesetzlichen Erfordernis nicht entsprochen wurde und das Fehlen eines wesentlichen Bestandteiles einer Berufung auch kein Formgebrechen darstellt, welches im Sinne des § 13 AVG verbessert werden könnte, war die Berufung als innerhalb der Rechtsmittelfrist nicht ordnungsgemäß eingebracht und somit als unzulässig zurückzuweisen.

Schlagworte
Zurückweisung
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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