RS UVS Kärnten 1994/02/22 KUVS-378-379/1/94

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Veröffentlicht am 22.02.1994
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Die Berufung: "Ich erhebe Einspruch. St-2480/92-9 T.6SA". ist nicht gesetzmäßig ausgeführt, weil die Bescheidbezeichnung, Berufungsantrag und eine Berufungsbegründung fehlt.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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