Berufungsinhalt:
Aus dem Wortlaut "wir legen gegen das Straferkenntnis vom 18. März 1993 Berufung ein und beantragen das Straferkenntnis vom 18. März 1993 aufzuheben. Sämtliche Vorwürfe sind unzutreffend" ist nicht einmal andeutungsweise zu entnehmen, weshalb der von der Behörde erster Instanz festgestellte Sachverhalt unzutreffend sein soll, weshalb dieser Wortlaut dem Erfordernis eines begründeten Berufungsantrages gemäß § 63 Abs. 3 AVG nicht gerecht wird (Zurückweisung der Berufung).