RS UVS Vorarlberg 1993/09/22 1-444/93

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Veröffentlicht am 22.09.1993
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Rechtssatz

Ein als Berufung zu wertendes Schreiben, welches sich expressis verbis auf eine "Aufforderung zur Rechtfertigung als Beschuldigter" bezieht, das Straferkenntnis, gegen den sie sich richtet, aber nicht bezeichnet, entspricht nicht dem §63 Abs3 AVG. Sie ist daher zurückzuweisen.

Schlagworte
Berufung, fehlende Bescheidbezeichnung
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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