Index: 81/01 Wasserrechtsgesetz
Norm: WRG 1959 §138 Abs1 litb idF 1990/252; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1991/02/12 90/07/0128 4 Stammrechtssatz Nach § 138 Abs 1 lit b WRG idF der Nov 1990/252 hängt die rechtliche Beurteilung, ob eine - rechtswidrige - Ablagerung zur Gänze zu beseitigen, oder aber im Wege der genannten Gesetzesstelle an Ort und Stelle zu sichern ist, davon ab, ob die Beseitigung überhau... mehr lesen...
Index: 81/01 Wasserrechtsgesetz
Norm: WRG 1959 §138 Abs1 lita; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1991/02/12 90/07/0128 1 Stammrechtssatz Unter einer "eigenmächtigen Neuerung" iSd § 138 Abs 1 WRG ist die Errichtung von Anlagen oder die Setzung von Maßnahmen zu verstehen, für die eine wasserrechtliche Bewilligung - sofern sie dieser überhaupt zugänglich sind - einzuholen gewesen wäre, eine solcher aber nicht e... mehr lesen...
Index: 81/01 Wasserrechtsgesetz
Norm: WRG 1959 §138 Abs1 lita; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1990/09/20 86/07/0096 1 Stammrechtssatz Hinsichtlich der Frage wirtschaftlicher Schwierigkeiten eines gemäß § 138 Abs 1 lit a WRG Verpflichteten bei der Erfüllung eines nach dieser
Norm: erteilten Auftrages kommt es auf die finanzielle Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nicht an; es sind diesbezüglich nur objek... mehr lesen...
Mit Bescheid vom 2. Februar 1988 erteilte der Landeshauptmann von Burgenland dem Beschwerdeführer nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 21. Jänner 1988 gemäß § 138 Abs. 1 lit. a sowie § 32 Abs. 2 lit. c WRG 1959 zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes den wasserpolizeilichen Auftrag, auf seine Kosten "den auf den Liegenschaften Grundstücke Nr. 2503/25 und Nr. 2503/24 KG X konsenslos errichteten Grundwasserweiher wieder bis längstens 1. Oktober 1988 mit kiesigem-schottr... mehr lesen...
Index: 81/01 Wasserrechtsgesetz
Norm: WRG 1959 §138 Abs1;
Rechtssatz: Als eigenmächtige Neuerung ist nach stRsp des VwGH nicht allein das bewilligungslose Setzen einer wasserrechtlich bewilligungspflichtigen punktuellen Maßnahme, sondern auch das Fortdauern des durch die betreffende Maßnahme herbeigeführten Zustandes zu verstehen, weshalb auch die weitere Aufrechterhaltung eines solchen konsenslos geschaffenen Zus... mehr lesen...
Index: 81/01 Wasserrechtsgesetz
Norm: WRG 1959 §107;WRG 1959 §138 Abs1 lita;
Rechtssatz: Der Erlassung eines wasserpolizeilichen Auftrages muß nicht zwingend eine mündliche Verhandlung vorausgehen, wie dies § 107 WRG für ein wasserrechtliches Bewilligungsverfahren vorsieht (Hinweis E 17.4.1984, 84/07/0111). European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1991:1990070147.X02 ... mehr lesen...
Mit Bescheid vom 19. April 1990 erteilte der Landeshauptmann von Burgenland (LH) der beschwerdeführenden Gemeinde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß den §§ 32 Abs. 2 lit. a und c, 99 Abs. 1 lit. c, 105 lit. e und 138 Abs. 1 lit. a WRG 1959 zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes den Auftrag, innerhalb eines Jahres ab Rechtskraft dieses Bescheides die auf ihren Grundstücken Nrn. n1, n2 und n3 der KG. X bestehende Hausmülldeponie zu beseitigen. Zur Begründung: berie... mehr lesen...
Index: 81/01 Wasserrechtsgesetz
Norm: WRG 1959 §138 Abs1 lita; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1990/09/20 86/07/0096 1 Stammrechtssatz Hinsichtlich der Frage wirtschaftlicher Schwierigkeiten eines gemäß § 138 Abs 1 lit a WRG Verpflichteten bei der Erfüllung eines nach dieser
Norm: erteilten Auftrages kommt es auf die finanzielle Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nicht an; es sind diesbezüglich nur objek... mehr lesen...
Index: 81/01 Wasserrechtsgesetz
Norm: WRG 1959 §138 Abs1 lita;
Rechtssatz: Unter einer "eigenmächtigen Neuerung" iSd § 138 Abs 1 WRG ist die Errichtung von Anlagen oder die Setzung von Maßnahmen zu verstehen, für die eine wasserrechtliche Bewilligung - sofern sie dieser überhaupt zugänglich sind - einzuholen gewesen wäre, eine solcher aber nicht erwirkt wurde (Hinweis E 21.12.1989, 89/07/0105). ... mehr lesen...
Index: 81/01 Wasserrechtsgesetz
Norm: WRG 1959 §138 Abs1;
Rechtssatz: Als Täter kommt nach § 138 WRG jeder in Betracht, der die Übertretung des Gesetzes verursacht oder mitverursacht hat. Dabei ist es nicht notwendig, daß eine Person schuldhaft Bestimmungen des WRG übertreten hat, vielmehr reicht dafür die objektive Verwirklichung eines dem WRG entsprechenden Zustandes hin. Es stellt auch nicht nur die unmittelbar... mehr lesen...
Mit Bescheid vom 17. Mai 1990 erteilte die Bezirkshauptmannschaft Mürzzuschlag (BH) den Beschwerdeführern sowie einer Reihe anderer Grundeigentümer nach Durchführung zweier mündlicher Verhandlungen gemäß §§ 138 Abs. 1 lit. a sowie 32 Abs. 1 und 2 lit. c WRG 1959 zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes den Auftrag, auf ihre Kosten die Einleitung von mechanisch gereinigten häuslichen Abwässern aus ihren Wohnobjekten in den Untergrund durch dauerhaftes und wasserdichtes Verschließen ... mehr lesen...
Index: 81/01 Wasserrechtsgesetz
Norm: WRG 1959 §138 Abs1 lita;WRG 1959 §32 Abs1;WRG 1959 §32 Abs2 litc; Beachte Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
90/07/0155
90/07/0154
Rechtssatz: Die Beseitigung der Abwässer aus einem Wohnobjekt, die in Form der Versickerung lediglich mechanisch vorgereinigter Abwässer in den Untergrund erfolgt, ist, wenn auf sachverständige... mehr lesen...
Auf Grund des hg. Erkenntnisses vom 20. März 1986, Zlen. 85/07/0009 u.a., sowie auf Grund der zu den nunmehrigen Beschwerden vorgelegten Akten ist bei der Behandlung der beiden Beschwerden von folgender unbestrittener Vorgeschichte auszugehen: In PZ 865 des Wasserbuches der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck-Land (BH) war das Recht der V eingetragen, aus dem Lbach die "salinenärarischen" Bäche "L-bach" und "C-bach" mit der ihnen zukommenden Wassermenge zu versorgen. Im Laufe der Jahre s... mehr lesen...
Mit Bescheid vom 20. April 1990 wies der Landeshauptmann von Niederösterreich unter Spruchteil I. gemäß § 38 AVG 1950 den Antrag des Beschwerdeführers auf Aussetzung des Verfahrens zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes betreffend die Müllablagerungen auf einer Teilfläche des Grundstückes n/4 sowie auf den Grundstücken n/1, n/3 und n/6, alle KG Theresienfeld, ab und erteilte dem Beschwerdeführer unter Spruchteil II. gemäß § 138 Abs. 1 lit. a WRG 1959 den Auftrag, bis spätestens 3... mehr lesen...
Index: 81/01 Wasserrechtsgesetz
Norm: WRG 1959 §111 Abs1;WRG 1959 §122 Abs1;WRG 1959 §122 Abs2;WRG 1959 §138 Abs1;WRG 1959 §50;WRG 1959 §9 Abs1; Beachte Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):90/07/0045 Vorgeschichte:85/07/0009 E 20. März 1986; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 0555/71 E 8. Oktober 1971 VwSlg 8081 A/1971 RS 1 Stammrechtssatz Besteht für eine Wasserb... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren81/01 Wasserrechtsgesetz
Norm: AVG §56;AVG §58 Abs2;AVG §59 Abs1;VVG §4 Abs1;WRG 1959 §138 Abs1 lita;WRG 1959 §99 Abs1 litc;
Rechtssatz: Nur ein ausreichend bestimmter Beseitigungsauftrag darf den Inhalt eines wasserpolizeilichen Auftrages darstellen, iSd § 138 Abs 1 lit a WRG eigenmächtig vorgenommene Neuerungen zu beseitigen (Hinweis E 13.9.1979, 2611/78, VwSlg 9922 A/1979). ... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren81/01 Wasserrechtsgesetz
Norm: AVG §59 Abs2;WRG 1959 §138 Abs1 lita;
Rechtssatz: Im Zweifel darf nicht davon ausgegangen werden, vom Gesetz - zumal im öffentlichen Interesse - gebotene Handlungen könnten im Einzelfall schlechthin undurchführbar sein. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1990:1990070104.X07 Im RIS seit ... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren81/01 Wasserrechtsgesetz
Norm: AVG §56;AVG §58 Abs2;AVG §59 Abs1;WRG 1959 §138 Abs1 lita;
Rechtssatz: Wenn sich auch die Anordnung nach § 138 Abs 1 lit a WRG in dem Auftrag zur Beseitigung einer eigenmächtigen Neuerung zu erschöpfen hat, darf jener doch unter Bedachtnahme auf die (nach fachlichem Urteil) derzeit bestehenden Möglichkeiten weder tatsächlich undurchführbar noch darf s... mehr lesen...
Index: 81/01 Wasserrechtsgesetz
Norm: WRG 1959 §138 Abs1 lita;WRG 1959 §32 Abs2 litc;WRG 1959 §99 Abs1 litc;
Rechtssatz: Eine wasserpolizeiliche Anordnung zur Beseitigung einer eigenmächtigen Neuerung iSd § 138 Abs 1 lit a WRG hat in erster Instanz jene Wasserrechtsbehörde (hier: nach § 99 Abs 1 lit c WRG der Landeshauptmann) zu erlassen, die für - das Verfahren betreffend, und zwar hier ein Verfahren zur Erteilun... mehr lesen...
Index: 10/07 Verwaltungsgerichtshof81/01 Wasserrechtsgesetz
Norm: VwGG §30 Abs2;WRG 1959 §138 Abs1 lita;
Rechtssatz: Nichtstattgebung - Wasserpolizeilicher Auftrag und Verwirkung einer wasserrechtlichen Bewilligung - Mit dem angefochtenen Bescheid wurde im Instanzenzug ein den Beschwerdeführern erteilter wasserpolizeilicher Auftrag zur Beseitigung bestimmter bewilligungslos in eine Deponie eingebrachter Abfälle be... mehr lesen...
Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich als Wasserrechtsbehörde erster Instanz vom 15. März 1984 wurde der Beschwerdeführerin gemäß §§ 99 und 138 Abs. 1 lit. a WRG 1959 aufgetragen, das auf den Grundstücken 913/2 und 913/7 KG L konsenslos deponierte Müllmaterial innerhalb eines Jahres ab Rechtskraft dieses Bescheides zu entfernen und auf eine hiefür wasserrechtlich bewilligte Deponie zu verbringen. Aufgrund der dagegen gerichteten Berufung der Beschwerdeführerin än... mehr lesen...
Index: 81/01 Wasserrechtsgesetz
Norm: WRG 1959 §138 Abs1 lita;
Rechtssatz: Hinsichtlich der Frage wirtschaftlicher Schwierigkeiten eines gemäß § 138 Abs 1 lit a WRG Verpflichteten bei der Erfüllung eines nach dieser
Norm: erteilten Auftrages kommt es auf die finanzielle Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nicht an; es sind diesbezüglich nur objektive Gesichtspunkte maßgebend (Hinweis E 31.5.1983, 83/07/0011, 83/0... mehr lesen...
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft (BH) vom 6. September 1977 wurde der Beschwerdeführerin für die Zwecke der von ihr in E betriebenen Schlächterei die wasserrechtliche Bewilligung zur Einleitung der Abwässer in einen Vorflutgraben unter bestimmten Auflagen erteilt. Diese Bewilligung wurde "bis zum Anschluß des Betriebes an den Kanal des Reinhalteverbandes S" befristet. Dieser Bewilligungsbescheid ist, obwohl sich in der Folge Zweifel an der Zuständigkeit der BH zu seiner Erlassu... mehr lesen...
Index: 81/01 Wasserrechtsgesetz
Norm: WRG 1959 §105 lite;WRG 1959 §138 Abs1;
Rechtssatz: Weder am Vorliegen einer eigenmächtigen Neuerung iSd § 138 Abs 1 WRG, noch am Vorliegen des mit dem wasserpolizeilichen Auftrag verfolgten öffentlichen Interesses an der Gewässerreinhaltung (§ 105 lit e WRG) vermag der Umstand etwas zu ändern, daß auch von dritter Seite Abwässer in den betreffenden Vorfluter eingeleitet werden... mehr lesen...
Index: 81/01 Wasserrechtsgesetz
Norm: WRG 1959 §138 Abs1;
Rechtssatz: Fehlt es dem Bf im Zeitpunkt der Erlassung des wasserpolizeilichen Auftrages an einer entsprechenden wasserrechtlichen Bewilligung, dann stellt die Fortsetzung der Einleitung seiner Betriebsabwässer in den Vorflutgraben eine eigenmächtige Neuerung im Sinne des § 138 Abs 1 WRG dar (Hinweis E 20.11.1984, 84/07/0210, 0211; E 15.9.1987, 87/07/0057).... mehr lesen...
Mit Bescheid vom 30. August 1988 trug der Landeshauptmann von Oberösterreich der Beschwerdeführerin aufgrund der §§ 30 bis 33, 99, 105 und 138 Abs. 1 lit. a WRG 1959 auf, jede über dem mit seinem (nach Bestätigung im Instanzenzug rechtskräftigen) Bescheid vom 18. August 1958, Zl. Wa-44/15-1958, für die Ableitung der bei der Viskosefasererzeugung anfallenden betrieblichen Abwässer festgesetzten Maß der Wasserbenutzung betriebene, die Menge von 810 kg/d übersteigende Einleitung von ZINK... mehr lesen...
Index: 81/01 Wasserrechtsgesetz
Norm: WRG 1959 §138 Abs1;WRG 1959 §30;WRG 1959 §31;WRG 1959 §31a;WRG 1959 §32;WRG 1959 §33;
Rechtssatz: Wasserpolizeiliche Aufträge nach § 138 Abs 1 WRG ergehen unabhängig von der wirtschaftlichen Zumutbarkeit für den Verpflichteten (Hinweis E 19.3.1985, 84/07/0393). European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1990:1989070126.X02 ... mehr lesen...
Index: 81/01 Wasserrechtsgesetz
Norm: WRG 1959 §138 Abs1 lita;
Rechtssatz: Als eigenmächtig vorgenommene Neuerung gilt eine Vorgangsweise, die einer wasserrechtlichen Bewilligung bedurfte, ohne daß eine solche erwirkt wurde; es kann sich dabei um völlig konsenslose, ebenso aber auch um konsensüberschreitende Veränderungen handeln. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1990:... mehr lesen...
Index: 81/01 Wasserrechtsgesetz
Norm: WRG 1959 §138 Abs1;
Rechtssatz: Soweit sich die Ausführungen des Beschwerdeführers in seinem Wiederaufnahmsantrag gegen die Nichterteilung der beantragten wasserrechtlichen Bewilligung bzw gegen den dem Beschwerdeführer erteilten wasserpolizeilichen Auftrag gem § 138 Abs 1 WRG richten, haben sie den Charakter eines (unzulässigen) Rechtsmittels gegen den Bescheid der belangten ... mehr lesen...
Die Marktgemeinde E, die mitbeteiligte Partei dieses Verfahrens (im folgenden kurz MP), ist Inhaberin der ihr mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 19. Jänner 1967 erteilten wasserrechtlichen Bewilligung zur Einleitung der mechanisch geklärten Abwässer aus ihrem Ortsbereich in die Donau. Das dieser wasserrechtlichen Bewilligung zugrunde gelegene und in der Folge auch ausgeführte Projekt sah die Einleitung der Abwässer unter teilweiser Mitbenutzung eines Kanalstra... mehr lesen...