Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §59 Abs2;Rechtssatz
Im Zweifel darf nicht davon ausgegangen werden, vom Gesetz - zumal im öffentlichen Interesse - gebotene Handlungen könnten im Einzelfall schlechthin undurchführbar sein.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990070104.X07Im RIS seit
12.11.2001Zuletzt aktualisiert am
11.05.2010