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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §138 Abs1 litb idF 1990/252;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1991/02/12 90/07/0128 4Stammrechtssatz
Nach § 138 Abs 1 lit b WRG idF der Nov 1990/252 hängt die rechtliche Beurteilung, ob eine - rechtswidrige - Ablagerung zur Gänze zu beseitigen, oder aber im Wege der genannten Gesetzesstelle an Ort und Stelle zu sichern ist, davon ab, ob die Beseitigung überhaupt oder im Verhältnis zu einer derartigen Sicherung nur mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten (Aufwand) möglich ist. Die rechtliche Beurteilung dieser Frage setzt entsprechende, auf sachverständiger Basis vorzunehmende Ermittlungen voraus.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990070169.X03Im RIS seit
12.11.2001