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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §138 Abs1 lita;Rechtssatz
Unter einer "eigenmächtigen Neuerung" iSd § 138 Abs 1 WRG ist die Errichtung von Anlagen oder die Setzung von Maßnahmen zu verstehen, für die eine wasserrechtliche Bewilligung - sofern sie dieser überhaupt zugänglich sind - einzuholen gewesen wäre, eine solcher aber nicht erwirkt wurde
(Hinweis E 21.12.1989, 89/07/0105).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990070128.X01Im RIS seit
12.11.2001