RS Vwgh 1991/1/29 90/07/0153

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Veröffentlicht am 29.01.1991
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Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §138 Abs1 lita;
WRG 1959 §32 Abs1;
WRG 1959 §32 Abs2 litc;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 90/07/0155 90/07/0154

Rechtssatz

Die Beseitigung der Abwässer aus einem Wohnobjekt, die in Form der Versickerung lediglich mechanisch vorgereinigter Abwässer in den Untergrund erfolgt, ist, wenn auf sachverständiger Basis festgestellt wurde, daß diese Art der Abwasserbeseitigung nicht dem Stand der Technik entspricht und daß damit eine Beeinträchtigung des Grundwassers verbunden sein kann, nicht bloß geringfügig und daher bewilligungspflichtig. Diese Maßnahmen bzw die hiefür dienenden Anlagen stellen, falls für sie keine wasserrechtlichen Bewilligungen eingeholt worden sind, eigenmächtige Neuerungen iSd § 138 WRG dar

(Hinweis E 21.12.1989, 89/07/0105).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990070153.X02

Im RIS seit

12.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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