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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §138 Abs1 lita;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 90/07/0155 90/07/0154Rechtssatz
Die Beseitigung der Abwässer aus einem Wohnobjekt, die in Form der Versickerung lediglich mechanisch vorgereinigter Abwässer in den Untergrund erfolgt, ist, wenn auf sachverständiger Basis festgestellt wurde, daß diese Art der Abwasserbeseitigung nicht dem Stand der Technik entspricht und daß damit eine Beeinträchtigung des Grundwassers verbunden sein kann, nicht bloß geringfügig und daher bewilligungspflichtig. Diese Maßnahmen bzw die hiefür dienenden Anlagen stellen, falls für sie keine wasserrechtlichen Bewilligungen eingeholt worden sind, eigenmächtige Neuerungen iSd § 138 WRG dar
(Hinweis E 21.12.1989, 89/07/0105).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990070153.X02Im RIS seit
12.11.2001