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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §138 Abs1;Rechtssatz
Soweit sich die Ausführungen des Beschwerdeführers in seinem Wiederaufnahmsantrag gegen die Nichterteilung der beantragten wasserrechtlichen Bewilligung bzw gegen den dem Beschwerdeführer erteilten wasserpolizeilichen Auftrag gem § 138 Abs 1 WRG richten, haben sie den Charakter eines (unzulässigen) Rechtsmittels gegen den Bescheid der belangten Behörde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990070009.X02Im RIS seit
12.11.2001Zuletzt aktualisiert am
12.04.2010