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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §138 Abs1;Rechtssatz
Als eigenmächtige Neuerung ist nach stRsp des VwGH nicht allein das bewilligungslose Setzen einer wasserrechtlich bewilligungspflichtigen punktuellen Maßnahme, sondern auch das Fortdauern des durch die betreffende Maßnahme herbeigeführten Zustandes zu verstehen, weshalb auch die weitere Aufrechterhaltung eines solchen konsenslos geschaffenen Zustandes eine Übertretung des WRG iSd § 138 Abs 1 dieses Gesetzes darstellt (Hinweis E 5.7.1988, 84/07/0181).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990070147.X01Im RIS seit
12.11.2001Zuletzt aktualisiert am
06.10.2010