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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §30 Abs2;Rechtssatz
Nichtstattgebung - Wasserpolizeilicher Auftrag und Verwirkung einer wasserrechtlichen Bewilligung - Mit dem angefochtenen Bescheid wurde im Instanzenzug ein den Beschwerdeführern erteilter wasserpolizeilicher Auftrag zur Beseitigung bestimmter bewilligungslos in eine Deponie eingebrachter Abfälle bestätigt, sowie eine für Lagerung bestimmter Abfälle erteilte wasserrechtliche Bewilligung für verwirkt erklärt; ferner wurde eine wasserrechtliche Bewilligung zur Durchführung bestimmter Sanierungsmaßnahmen ersatzlos behoben. Das Interesse an der Erhaltung oder Wiederherstellung eines sauberen Grundwassers stellt ein erhebliches öffentliches Interesse dar. Selbst wenn man dieses Interesse nicht als "zwingend" im Sinne des § 30 Abs 2 VwGG qualifizieren wollte, bringt eine Abwägung dieses Interesses mit jenem geltend gemachten Interesse an der Weiterführung der Deponie jedenfalls ein Überwiegen des ersteren mit sich. Dazu kommt, daß auch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nichts daran zu ändern vermöchte, daß durch den angefochtenen Bescheid die den Beschwerdeführern erteilte wasserrechtliche Bewilligung für verwirkt erklärt und für eine beabsichtigte Sanierung keine Bewilligung erteilt worden ist. Mit einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wäre keinesfalls eine Erteilung dieser den Beschwerdeführern als Folge des angefochtenen Bescheides fehlenden Bewilligungen verbunden. Für den erteilten wasserpolizeilichen Auftrag nach § 138 Abs 1 lit a WRG wiederum steht die begehrte aufschiebende Wirkung im direkten Gegensatz zu dem beschriebenen öffentlichen Interesse.
Schlagworte
Interessenabwägung Zwingende öffentliche InteressenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:AW1990070035.A01Im RIS seit
12.11.2001