RS Vwgh 1990/7/3 90/07/0021

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Veröffentlicht am 03.07.1990
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Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §105 lite;
WRG 1959 §138 Abs1;

Rechtssatz

Weder am Vorliegen einer eigenmächtigen Neuerung iSd § 138 Abs 1 WRG, noch am Vorliegen des mit dem wasserpolizeilichen Auftrag verfolgten öffentlichen Interesses an der Gewässerreinhaltung (§ 105 lit e WRG) vermag der Umstand etwas zu ändern, daß auch von dritter Seite Abwässer in den betreffenden Vorfluter eingeleitet werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990070021.X03

Im RIS seit

12.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

18.02.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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