Index
81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §105 lite;Rechtssatz
Weder am Vorliegen einer eigenmächtigen Neuerung iSd § 138 Abs 1 WRG, noch am Vorliegen des mit dem wasserpolizeilichen Auftrag verfolgten öffentlichen Interesses an der Gewässerreinhaltung (§ 105 lit e WRG) vermag der Umstand etwas zu ändern, daß auch von dritter Seite Abwässer in den betreffenden Vorfluter eingeleitet werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990070021.X03Im RIS seit
12.11.2001Zuletzt aktualisiert am
18.02.2014