TE Vwgh Erkenntnis 1990/12/11 89/07/0185

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 11.12.1990
beobachten
merken

Index

L69007 Sonstiges Wasserrecht Tirol;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB);
81/01 Wasserrechtsgesetz;

Norm

ABGB §1452;
Satzung Wassergenossenschaft Amtsbach 1976 §1;
VwGG §33 Abs1;
WRG 1959 §1;
WRG 1959 §111 Abs1;
WRG 1959 §122 Abs1;
WRG 1959 §122 Abs2;
WRG 1959 §122 Abs5;
WRG 1959 §126 Abs3;
WRG 1959 §138 Abs1;
WRG 1959 §2;
WRG 1959 §29 Abs3;
WRG 1959 §3;
WRG 1959 §50;
WRG 1959 §73 Abs1 litb;
WRG 1959 §73 Abs1 lite;
WRG 1959 §9 Abs1;
WRG 1959 §9;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):90/07/0045 Vorgeschichte:85/07/0009 E 20. März 1986;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Snatspräsident Dr. Schima und die Hofräte Dr. Salcher, Dr. Fürnsinn, Dr. Zeizinger und Dr. Kremla als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Boigner, über die Beschwerden 1.) der WASSERGENOSSENSCHAFT L-BACH, vertreten durch den Obmann G und 2.) der WASSERGENOSSENSCHAFT C-BACH, vertreten durch den Obmann H gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 23. Oktober 1989, Zl. IIIa1-4262/19, betreffend einstweilige Verfügung in einer Wasserrechtsangelegenheit (mitbeteiligte Partei: Stadtgemeinde H in Tirol), zu Recht erkannt:

Spruch

Die beiden Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Auf Grund des hg. Erkenntnisses vom 20. März 1986, Zlen. 85/07/0009 u.a., sowie auf Grund der zu den nunmehrigen Beschwerden vorgelegten Akten ist bei der Behandlung der beiden Beschwerden von folgender unbestrittener Vorgeschichte auszugehen:

In PZ 865 des Wasserbuches der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck-Land (BH) war das Recht der V eingetragen, aus dem Lbach die "salinenärarischen" Bäche "L-bach" und "C-bach" mit der ihnen zukommenden Wassermenge zu versorgen. Im Laufe der Jahre sind an diesen beiden Bächen von der Wasserrechtsbehörde zahlreiche Wasserbenutzungsrechte erteilt worden.

In einer Eingabe an den Landeshauptmann von Tirol (LH) vom 23. März 1967 gaben die V ihren Verzicht auf das oben genannte Wasserrecht bekannt. In der Folge wurden - jeweils durch die an den beiden Bächen Wassernutzungsberechtigten - die beiden nunmehr beschwerdeführenden Wassergenossenschaften (WG) gegründet, deren Satzungen jeweils rechtskräftig behördlich genehmigt worden sind.

§ 1 der Satzung der WG L-bach lautet auszugsweise:

     "Die WG L-bach ... ist eine Genossenschaft im Sinne des

Wasserrechtes ... und bezweckt die Erhaltung des L-bachgerinnes

sowie die Aufrechterhaltung der gemeinsamen Anlagen des Einlaufes,

um den geordneten Lauf des Wassers zu gewährleisten."

     § 1 der Satzung der WG C-bach lautet auszugsweise:

     "Die WG C-bach ... ist eine Genossenschaft im Sinne des

Wasserrechtes ... und bezweckt die Erhaltung des C-bachgerinnes

sowie die Aufrechterhaltung des Einlaufes und des Auslaufbauwerkes dieses Baches."

Nach einem längeren Verfahren, dessen Einzelheiten für den nunmehrigen Beschwerdefall nicht von Bedeutung sind, entschied der LH mit Bescheid vom 28. Mai 1979 u.a. wie folgt:

"I. Gemäß § 27 Abs. 1 lit. a WRG 1959 wird festgestellt, daß das im Wasserbuch für den Verwaltungsbezirk Innsbruck unter WBP 865 eingetragene Wasserrecht der V durch den der Wasserrechtsbehörde zur Kenntnis gebrachten Verzicht kraft Gesetzes erloschen ist.

II. Gemäß § 29 Abs. 1 WRG 1959 wird festgestellt, daß anläßlich des Erlöschens dieses Wasserrechtes seitens der V keine letztmaligen Vorkehrungen zu treffen sind.

III. Gemäß § 29 Abs. 3 WRG 1959 haben die V an die WASSERGENOSSENSCHAFT L-BACH und C-BACH das bestehende Gerinne ab Einlauf des Unterwasserkanals des EW-H-tal bis zur Gabelung der beiden Bäche L-bach und C-bach einschließlich Teilhütte zu 2/3 Anteilen an die WASSERGENOSSENSCHAFT L-BACH und zu 1/3 Anteilen an die WASSERGENOSSENSCHAFT C-BACH zu übergeben. Ab Gabelung der beiden Bäche ist das L-bachgerinne bis zur Einmündung in den G der WASSERGENOSSENSCHAFT L-BACH und das C-bachgerinne bis zur Einmündung in den G der WASSERGENOSSENSCHAFT C-BACH zu übergeben.

..."

Dazu ist einerseits nach der Aktenlage zu ergänzen, daß das EW-Htal am L-bach oberhalb der Teilung in den L-bach und C-bach gelegen ist und von der mitbeteilgten Gemeinde H (in der Folge kurz: mP) auf Grund bestehender Wasserrechte betrieben wird; auf der anderen Seite ergibt sich, daß die bücherliche Übergabe der von der Übergabe betroffenen Grundstücke an die beiden WG außerhalb des wasserrechtlichen Verfahrens erfolgt ist. Der Bescheid des LH vom 28. Mai 1979 wurde im Instanzenzug bestätigt, die dagegen erhobenen Beschwerden wurden vom Verwaltungsgerichtshof mit dem bereits genannten Erkenntnis vom 20. März 1986, Zlen. 85/07/0009 u.a., als unbegründet abgewiesen.

Im Bereich des C-bachgerinnes, und zwar insbesondere innerhalb des Gemeindegebietes der mP, wurden in der Folge wiederholt schadhafte Stellen und Wasseraustritte festgestellt und bemängelt. Ein deshalb mit Bescheid des LH vom 13. Juni 1983 an die WG C-bach erteilter, auf § 50 WRG 1959 gestützter Behebungsauftrag wurde allerdings mit Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 14. Februar 1984 gemäß § 66 Abs. 2 AVG 1950 behoben, weil die Frage aufklärungsbedürftig erschien, ob die betreffende Erhaltungspflicht nicht allenfalls die mP als Grundeigentümerin zu treffen habe.

Mit Dienstanweisung vom 28. Juli 1989 wies die mP, gestützt auf § 44 der Tiroler Gemeindeordnung, ihre Stadtwerke bis auf Widerruf an, dem C-bach kein Wasser zuzuleiten; auf Grund der Schadhaftigkeit des Gerinnes bestehe Gefahr im Verzug hinsichtlich jederzeit möglicher Wasseraustritte.

Da diese Maßnahme offenbar auch Auswirkungen auf die Wasserführung des L-bachgerinnes hatte, stellte die WG L-bach am 21. August 1989 an die BH als Wasserrechtsbehörde erster Instanz den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, mit welcher die WG C-bach bzw. die mP als Antragsgegner verhalten werden sollten, sämtliche Maßnahmen zu setzen, daß dem L-bach regelmäßig die der WG L-bach zumindest zustehende Wassermenge von 533,33 l pro Sekunde zugeleitet bzw. alle entgegenstehenden Maßnahmen unterlassen würden. Da die Antragstellerin das ihr derzeit verloren gehende Wasser nicht abarbeiten könne, erleide sie beträchtlichen Schaden, weshalb Gefahr im Verzug sei. Eine Meinungsdifferenz der WG C-bach mit der mP dürfe nicht zu Lasten der WG L-bach ausgetragen werden.

Gleichzeitig mit diesem Antrag der WG L-bach langte bei der BH am 22. August 1989 ein Antrag der mP ein, im Wege einer einstweiligen Verfügung nach dem WRG 1959 zu veranlassen, daß das Gerinne des C-baches mit sofortiger Wirkung nicht mehr mit Wasser beschickt werden dürfe, bis im Wege eines wasserrechtlichen Verfahrens die für die Sicherheit der betroffenen Personen und Objekte erforderlichen Maßnahmen angeordnet und durchgeführt seien. Der C-bach sei anläßlich eines kürzlich geschehenen Unwetters aus seinem Bett ausgebrochen und habe verschiedene Objekte überschwemmt. Sanierungsmaßnahmen seien unerläßlich. In der einige Tage später erfolgten Ergänzung dieser Eingabe wies die mP darauf hin, daß die WG C-bach das Gerinne nun wieder mit Wasser beschicke, wodurch erneut eine Gefahrensituation herbeigeführt worden sei.

Die BH hielt über diese Anträge am 28. August 1989 eine Verhandlung an Ort und Stelle ab, in welcher sich die WG C-bach gegen die beiden beantragten einstweiligen Verfügungen aussprach, weil nicht sie, sondern die jeweiligen Anrainer die Erhaltungspflicht treffe. Ferner stellte nun auch die WG C-bach selbst den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, und zwar dahingehend, daß der mP aufgetragen werden möge, umgehend wieder das "volle Wasser" dem gemeinsamen Zulaufgerinne von L-bach und C-bach zuzuleiten und sofort ihrer Erhaltungspflicht am Cbachgerinne als Eigentümerin nachzukommen. Der in dieser Verhandlung befragte Amtssachverständige für Wasserbau stellte schwere Mängel des C-bachgerinnes im Bereich der Stadtgärtnerei H und im Bereich der Tischlerei E fest und empfahl in seinem Gutachten, dem Antrag der mP Folge zu geben. In einer schriftlichen, dem Parteiengehör unterzogenen ergänzenden Stellungnahmne führte der Sachverständige noch aus, daß seines Erachtens die WG C-bach die Erhaltungspflicht für das gesamte Gerinne des C-baches bis zum Auslaufbauwerk in den G treffe.

Mit Bescheid vom 2. Oktober 1989 entschied die BH über die ihr vorliegenden Anträge auf Erlassung einstweiliger Verfügungen wie folgt:

"I. Dem Antrag der Stadtgemeinde H wird Folge gegeben und gemäß § 122 (1) erster Satz Wasserrechtsgesetz 1959 folgende EINSTWEILIGE VERFÜGUNG erlassen:

Das Gerinne des C-baches darf mit sofortiger Wirkung nicht mehr mit Wasser beschickt werden.

II. Dem Antrag der WASSERGENOSSENSCHAFT L-BACH wird keine Folge gegeben.

III. Den Anträgen der WASSERGENOSSENSCHAFT C-BACH wird keine Folge gegeben.

IV. Allfälligen Berufungen gegen diesen Bescheid wird gemäß § 64 (2) Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1950 die aufschiebende Wirkung aberkannt.

V. ... (Kommissionsgebühren)."

Begründend führte die BH nach einer Darstellung der Anträge der Parteien und des darüber abgeführten Verfahrens im wesentlichen aus, aus den Äußerungen des Amtssachverständigen für Wasserbau ergebe sich, daß eine Wasserführung des C-baches wegen der Überschwemmungsgefahr nicht zu verantworten sei. Eine drohende Gefahr sei von allen Beteiligten außer Streit gestellt worden. Zur strittigen Erhaltungspflicht führte die BH aus, daß nach § 1 der Satzungen der WG C-bach und nach den diesbezüglichen Ausführungen des Sachverständigen die WG C-bach als erhaltungsverpflichtet am gesamten C-bachgerinne anzusehen sei. Sanierungsaufträge an die WG C-bach seien deshalb nicht im Rahmen der einstweiligen Verfügung erteilt worden, weil auf diese Weise ein möglicherweise gar nicht bestehendes Wasserbenutzungsrecht dieser WG, den C-bach mit Wasser zu beschicken, unterstellt würde.

Zum Antrag der WG L-bach sei auf ein parallel beim LH laufendes Verfahren zu verweisen, wonach dieser WG kein Wasserbenutzungsrecht zur Ableitung von Wässern aus dem L-bach zustehe. Es stehe in diesem Verfahren allerdings die Rechtsmittelentscheidung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft noch aus. Durch eine allfällige Stattgebung des gestellten Antrages auf einstweilige Verfügung würde somit unzulässigerweise ein nicht bestehendes Wasserbenutzungsrecht bejaht werden.

Zu den Anträgen der WG C-bach schließlich gelte das zur WG Lbach Gesagte entsprechend. Nach dem Verzicht der V seien neue Wasserbenutzungsrechte anstelle des damals erloschenen nicht erteilt worden; es seien diesbezüglich auch keine Anträge gestellt worden. Auch aus der Satzung sei eine wirtschaftliche Verwendung des abzuleitenden Wassers als Genossenschaftszweck nicht zu ersehen.

Gefahr im Verzug sei aus dem Gutachten des Sachverständigen abzuleiten, ihr Vorliegen begründe sowohl die Erlassung der Einstweiligen Verfügung nach § 122 Abs. 1 WRG 1950 als auch die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung allfälliger Berufungen nach § 64 Abs. 2 AVG 1950.

Gegen diesen Bescheid haben sowohl die WG L-bach als auch die WG C-bach berufen.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 23. Oktober 1989 gab die belangte Behörde beiden Berufungen keine Folge. Begründend führte sie nach einer Darstellung des bisherigen Verfahrensverlaufes aus, die Übergabe der Anlagen von den V an die beiden WG sei mit Rechtskraft des Bescheides des LH vom 28. Mai 1979 erfolgt. Ein Mitbenutzungsrecht gemäß § 19 WRG 1959 an den Wassernutzungsrechten der V bzw. des EW H-tal sei den am Lbach und am C-bach Wasserberechtigten bisher nicht bescheidmäßig verliehen worden, mögen sie auch bisher zahlreiche Vorteile aus den beiden Anlagen genossen haben. Es sei auch bisher (an die beiden WG) kein neues Wasserbenutzungsrecht zum Betrieb der beiden Gerinne L-bach und C-bach zur Versorgung der an diesen beiden Gerinnen liegenden Wasserberechtigten erteilt worden.

Auszugehen sei davon, daß das Wasserbenutzungsrecht der V durch deren Verzicht erloschen sei; eine Übertragung eines Wasserrechtes oder eines Teiles desselben sehe das Gesetz ebensowenig vor wie eine Ersitzung eines Wasserrechtes.

Nach einer Zusammenfassung der allgemeinen Voraussetzungen für die Erlassung einer einstweiligen Verfügung gemäß § 122 WRG 1959 und einer Bejahung der Rechtspersönlichkeit der beiden nunmehr beschwerdeführenden WG setzte sich die belangte Behörde mit deren Antragslegitimation auseinander. Der Umfang dieser Legitimation ergebe sich aus dem Zweck der WG. Dieser sei in beiden Fällen derzeit beschränkt auf die Erhaltung der beiden Gerinne und auf die damit im Zusammenhang stehenden Maßnahmen, nicht aber umfasse er den Betrieb einer Wasserversorgungsanlage. Aus dem Zweck der Anlagenerhaltung könne nicht abgeleitet werden, daß darin auch der Zweck inkludiert sei, die Mitglieder mit Nutzwasser zu versorgen. Wenn die beiden WG insoferne tätig würden, überschritten sie ihren Genossenschaftszweck, wozu sie nur nach entsprechender Änderung ihrer Satzungen befugt wären. Zur wirtschaftlichen Verwertung des Wassers seien sie auf jeden Fall nicht berechtigt. Auch wenn die einzelnen Mitglieder der WG über Wasserbenutzungsrechte an den beiden Gerinnen verfügten, könne daraus noch nicht auf eine Antragslegitimation oder auf ein Wasserbenutzungsrecht der WG geschlossen werden. Mögen die einzelnen Genossenschaftsmitglieder auch aus der seinerzeitigen Ausübung des Wasserrechtes durch die V einen Vorteil genossen haben, so sei daraus jedoch kein Recht erwachsen. Es entstehe den beiden WG daher dadurch, daß im L-bach und im C-bach kein oder nur weniger Wasser rinne, kein Schaden; zur Geltendmachung eines Schadens der einzelnen Genossenschaftsmitglieder seien die WG nicht berechtigt. Weder lasse § 1 der jeweiligen Satzungen eine derartige Interpretation zu, noch liege eine ausdrückliche oder stillschweigende Bevollmächtigung der beiden WG vor.

Das früher unter PZ 865 im Wasserbuch eingetragene Wasserbenutzungsrecht der V sei erloschen, das in PZ 704 eingetragene Wasserbenutzungsrecht für das EW H-tal stehe ausschließlich der mP zu. Dem diesbezüglichen Genehmigungsbescheid könne nicht entnommen werden, daß eine wasserrechtliche Verpflichtung der mP zur Ableitung von Wasser aus dem Unterwasserkanal des Kraftwerkes in das Gerinne zur Teilhütte (und damit in den L-bach und in den C-bach) bestünde. Es werde im Befund über diese Anlage nur die Möglichkeit zu dieser Ableitung erläutert. Auch aus diesem Wasserbenutzungsrecht könne somit keine Berechtigung der beiden beschwerdeführenden WG abgeleitet werden. Es werde seitens der belangten Behörde nicht verkannt, daß zwischen dem Wasserbenutzungsrecht der mP und den Wasserbenutzungsrechten der einzelnen an den beiden Bächen Berechtigten ein faktischer und auch wirtschaftlicher Zusammenhang bestehe, ein rechtlicher Zusammenhang bestehe jedoch nicht.

Die Frage der Erhaltungspflicht des künstlichen Cbachgerinnes sei daher nur sekundär. Wenn keine Berechtigung zur "Beaufschlagung" des Gerinnes bestehe, dann brauche nicht weiter geprüft zu werden, ob die mP oder die WG zu den strittigen Erhaltungsmaßnahmen am Gerinne verpflichtet sei. Mangels eines aufrechten Wasserrechtes habe für die Wasserrechtsbehörden bisher kein Anlaß bestanden, die Frage der Erhaltungspflicht abzuklären. Beim C-bach handle es sich um ein derzeit wasserrechtlich nicht bewilligtes und daher dem Rechtsbestand nicht angehörendes künstliches Gerinne und nicht um ein natürliches Oberflächengewässer, sodaß auch die Bestimmungen der §§ 38 und 41 WRG 1959 hier nicht zur Anwendung zu kommen hätten. Es könne daher auch die mP nicht vor Vorliegen einer wasserrechtlichen Bewilligung zur Ableitung von Wasser über den C-bach zur Erfüllung einer allfälligen Erhaltungspflicht herangezogen werden.

Die materiellen Voraussetzungen zur Erlassung der einstweiligen Verfügung durch die BH stützten sich auf das Gutachten des beigezogenen Amtssachverständigen, dem die beiden WG nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten seien. Auch der diesem Gutachten zugrunde liegende Sachverhalt sei von den Beschwerdeführern nicht bestritten worden. Nur zur Frage, ob Gefahr im Verzuge vorgelegen sei, hätte die WG C-bach Einwendungen in ihrer Berufung vorgebracht, doch hätten diese Ausführungen das vorliegende Gutachten nicht entkräften können. Insbesondere sei nicht auszuschließen, daß Schäden, insbesondere durch Verklausungen im Bereich des als öffentliche Straße stark frequentierten Stadtgrabens in H, auftreten könnten. Der (schlechte) Zustand des Gerinnes im Bereich der Stadtgärtnerei und der Tischlerei E sei von den Beschwerdeführern nicht bestritten worden. Es müsse daher damit gerechnet werden, daß es durch den Cbach zu direkten Schäden an Sachen der mP und unbeteiligter Dritter kommen könne. Die vorläufige Maßnahme diene daher dem Schutz entsprechend schutzwürdiger öffentlicher Interessen. Es handle sich dabei nur um einen vorläufigen Schutz und nicht um eine Regelung der Rechtsverhältnisse. Insbesondere habe den Anträgen der beiden WG nicht gefolgt werden können, weil diesen damit in unzulässiger Weise nicht existente Wasserbenutzungsrechte verliehen würden. Sollten sie dennoch an solchen Rechten ein Interesse haben, dann müßten sie darum unter Vorlage eines Projektes entsprechend § 103 WRG 1959 ansuchen.

Auch die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Berufungen gehe auf die bereits oben dargestellte Gefahr im Verzuge durch allfällige Verklausungen im Bereiche des Stadtgrabens zurück.

Diesen Bescheid hat die WG C-bach wegen behaupteter Verletzung verfassungsmäßig gewährleisteter Rechte mit Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof angefochten, welcher deren Behandlung jedoch mit Beschluß vom 13. März 1990, Zl. B 1504/89, ablehnte und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat. In ihrer an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde macht die WG C-bach Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend. Nach ihrem gesamten Vorbringen erachtet sich die WG C-bach dadurch in ihren Rechten verletzt, daß ihr die Beschickung des C-baches mit Wasser untersagt und damit im Ergebnis die Erhaltungspflicht für das gesamte Gerinne dieses Baches aufgetragen worden sei.

Die WG L-bach hat (nur) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben. Auch sie macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend und erachtet sich insbesondere dadurch beschwert, daß ihr die "Aktivlegitimation" zur Stellung des Antrages auf einstweilige Verfügung aberkannt worden sei, daß das Verfahren mangelhaft geblieben sei und daß die belangte Behörde das Bestehen von entsprechenden Wasserbenutzungsrechten der WG L-bach bzw. ihrer Mitglieder verneint habe.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift zu beiden Beschwerden erstattet, in welcher sie deren Abweisung als unbegründet beantragt.

Die mP hat nur zu der Beschwerde der WG C-bach eine Gegenschrift erstattet, in der sie ebenfalls die Abweisung dieser Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die beiden denselben angefochtenen Bescheid betreffenden, wegen ihres inneren Zusammenhanges zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen Beschwerden erwogen:

1.) Zur Beschwerde der WG C-bach (Zl. 90/07/0045):

Gemäß dem ersten Satz des § 122 Abs. 1 WRG 1959 kann die Bezirksverwaltungsbehörde bei Gefahr im Verzuge - zur Wahrung öffentlicher Interessen von Amts wegen, zum Schutze Dritter auf deren Antrag - die erforderlichen einstweiligen Verfügungen treffen.

Die Wasserrechtsbehörden haben im Verwaltungsverfahren auf Grund eines eingeholten Gutachtens festgestellt, daß das Gerinne des C-baches an mehreren Stellen schadhaft und instandhaltungsbedürftig ist, und daß vom derzeitigen Zustand dieses Gerinnes eine Überschwemmungsgefahr im Bereich der Stadtgemeinde H in Tirol ausgeht. Diese Feststellung, von welcher der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 41 Abs. 1 VwGG bei der rechtlichen Beurteilung des Beschwerdefalles auszugehen hat, ist von der WG C-bach nicht bestritten worden; sie selbst spricht in ihrer Beschwerde von einem "äußerst vernachlässigten Gerinne", von einem "desolaten Gerinne" und von "fehlender Uferverbauung", und geht selbst davon aus, daß es dadurch im Bereich der mP bereits zu Überflutungen und Gebäudeschäden gekommen ist. Die demnach unbestritten festgestellte, vom mit Wasser beschickten C-bach ausgehende Überschwemmungsgefahr stellt eine ausreichende Rechtfertigung für die auf Grund des Antrages der mP (in deren eigenem, aber auch im öffentlichen Interesse) erlassene einstweilige Verfügung dar, den C-bach vorerst trockenzulegen. Eine Entscheidung darüber, wer für die Kosten der durchzuführenden Instandhaltung des C-bachgerinnes aufzukommen habe, war im Rahmen dieser wegen Gefahr im Verzuge erlassenen einstweiligen Verfügung nicht zu treffen. Dazu kommt - worauf im Rahmen der Behandlung der Beschwerde der WG L-bach zurückzukommen sein wird - daß dann, wenn für eine Wasserbenutzungsanlage nicht das erforderliche Wasserrecht besteht, ihre Instandsetzung auch nicht einstweilig verfügt werden kann (vgl. dazu Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 8. Oktober 1971, Slg. 8081/A).

Für die Frage, ob die auf Grund des Antrages der mP erlassene einstweilige Verfügung zur vorläufigen Gefahrenabwehr auszusprechen war oder nicht, spielt es keine entscheidende Rolle, ob es sich beim C-bach um ein privates oder aber um ein öffentliches bzw. um ein natürliches oder ein künstliches Gewässer handelt, weil die objektiv festgestellte Gefahr im Verzuge von derartigen rechtlichen Qualifikationen völlig unabhängig ist.

Daraus folgt, daß selbst dann, wenn die WG C-bach, wie sie dies in ihrer Beschwerde vorbringt, zur Antragstellung auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung - sei es auf Grund eigenen Rechtes oder auf Grund einer Repräsentation der Wassernutzungsrechte ihrer Mitglieder - berechtigt wäre, dieser Antrag an dem entgegenstehenden, von der mP verfolgten Ziel der vorläufigen Abwehr der Gefahr einer vom C-bach ausgehenden Überschwemmung scheitern müßte. Bei Behandlung der Beschwerde der WG C-bach erübrigt sich daher ein näheres Eingehen auf die rechtlichen Grundlagen einer Antragstellung durch sie, doch kann dazu schon jetzt auf die Rechtsausführungen zur nachfolgend behandelten Beschwerde der WG L-bach verwiesen werden.

Gemäß § 122 Abs. 5 WRG 1959 treten einstweilige Verfügungen mangels einer ausdrücklichen Befristung mit Ablauf eines Jahres, vom Tage ihrer Rechtskraft an gerechnet, außer Wirksamkeit. Obwohl dies im Beschwerdefall inzwischen zutrifft, war das Verfahren über die vorliegende Beschwerde nicht gemäß § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen (wie etwa in dem mit Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 14. Februar 1980, Zl. 904/78, behandelten Beschwerdefall), weil Gegenstand der Beschwerde der WG C-bach nicht nur die auf Grund des Antrages der mP erlassene einstweilige Verfügung, sondern auch die Abweisung ihres eigenen Antrages auf Erlassung einer anders lautenden einstweiligen Verfügung ist.

Aus dem Gesagten ergibt sich, daß die Beschwerde der WG Cbach schon deshalb als unbegründet abzuweisen war (§ 42 Abs. 1 VwGG), weil die Wasserrechtsbehörden auf Grund des festgestellten Sachverhaltes zu Recht eine Trockenlegung des C-bachgerinnes wegen Gefahr im Verzuge angeordnet haben.

2.) Zur Beschwerde der WG L-bach (Zl. 89/07/0185):

Bei der Behandlung dieser Beschwerde ist davon auszugehen, daß - anders als beim C-bach - von einer Wasserführung im Gerinne des L-baches derzeit keine Gefahren für private oder öffentliche Interessen drohen. Es ist daher nicht von vornherein einzusehen, warum die WG L-bach bzw. deren Mitglieder die von ihnen in ihrem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung behauptete Minderung der Wasserzufuhr an dem L-bach hinnehmen müßten. Insbesondere steht ihrem Antrag jener der mP, der ja nur den Cbach betraf, keinesfalls entgegen. Es ist daher im Falle der WG Lbach - anders als zu oben 1.) - unumgänglich, auf die Fragen einzugehen, ob a) die WG L-bach überhaupt legitimiert war, einen Antrag auf einstweilige Verfügung mit dem Ziel, das L-bachgerinne mit dem benötigten Wasser zu versehen, zu stellen, und b) ob bejahendenfalls ein solcher Antrag auf Grund der gegebenen Rechtslage inhaltlich berechtigt war. Im angefochtenen Bescheid wurden diese beiden Fragen mit dem Ergebnis verneint, daß der Antrag der WG L-bach auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung abgewiesen wurde. Dabei blieb vorerst außer Betracht, ob ein derartiger Antrag mit dem Wortlaut "daß den Stadtwerken H als Eigentümerin der Kraftwerksanlage H-tal bzw. der Wassergenossenschaft C-bach unverzüglich aufgetragen werden wolle, sämtliche Maßnahmen zu setzen, daß dem L-bach regelmäßig die der Antragstellerin zumindest zustehende Wassermenge von 533,33 l pro Sekunde zugeleitet werden, und sämtliche Maßnahmen zu unterlassen, die die regelmäßige Zuleitung von zumindest 533,33 l pro Sekunde zum L-bach hintanhalten", überhaupt die für die Erlassung einer einstweiligen Verfügung notwendige Konkretheit aufgewiesen hat.

Allen weiteren Erwägungen zum Antrag der WG L-bach ist voranzustellen, daß es sich auf Grund der Vorgeschichte des vorliegenden Beschwerdefalles beim L-bach (wie auch beim C-bach) nicht um ein natürliches Gerinne handelt, daß diese beiden Bäche vielmehr gemäß den Bedürfnissen der V auf Grund eines diesen zu diesem Zweck erteilten Wasserrechtes (WBP 865) durch Menschenhand vom L-bach abgeleitet worden sind. Dabei ist unbestritten, daß das genannte Wasserrecht der V durch deren Verzicht längst erloschen und durch kein wem auch immer ausdrücklich erteiltes neues Wasserrecht ersetzt worden ist. Ungeachtet dessen bestehen aber am Wasser sowohl des C-baches wie auch des L-baches mehrere (im Verwaltungsverfahren nicht im einzelnen festgestellte) Wasserbenutzungsrechte, wobei sich deren Inhaber, wie oben dargestellt, jeweils zum Zwecke der Erhaltung der Gerinne der beiden Bäche zu den beschwerdeführenden WG zusammengeschlossen haben. Diesen WG ist bisher kein eigenes Wasserbenutzungsrecht bescheidmäßig zuerkannt worden, ihnen waren aber gemäß dem Bescheid der belangten Behörde vom 28. Mai 1979 die für den Betrieb der beiden Gerinne noch vorhandenen Anlagen gemäß § 29 Abs. 3 WRG 1959 zu übergeben, und sie sind auch Eigentümer bestimmter dafür erforderlicher Grundstücke.

Die WG L-bach bekämpft in ihrer Beschwerde den Standpunkt der belangten Behörde, es fehle der WG schon auf Grund ihres beschränkten Satzungszweckes die Legitimation zu einer Antragstellung auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung mit dem Ziel, den L-bach mit dem erforderlichen Wasser zu beschicken. Der Anschauung der belangten Behörde vermag auch der Verwaltungsgerichtshof bei der gegebenen Sachlage nicht zu folgen. Zweck einer Wassergenossenschaft kann gemäß § 73 Abs. 1 WRG 1959 u. a. die Versorgung mit Nutzwasser (lit b) und die Errichtung, Benutzung und Erhaltung gemeinsamer, der Ausnutzung und Veredelung der Wasserkraft dienender Anlagen (lit. e) sein. Die WG L-bach verfolgt gemäß § 1 ihrer Satzungen den Zweck, das L-bachgerinne zu erhalten und die gemeinsamen Anlagen des Einlaufes zu erhalten, um den geordneten Lauf des Wassers zu gewährleisten. Es wäre eine zu enge Sicht, wollte man in diesem - zulässigen - Genossenschaftszweck nur die Erhaltung des "trockenen" Gerinnes, nicht aber auch die Versorgung des Gerinnes mit dem den Genossenschaftsmitgliedern auf Grund der ihnen erteilten Konsense zustehenden Wasser erblicken. Den Beschwerdeausführungen ist aber nicht nur insoweit, sondern auch darin zu folgen, daß der Zweck der WG L-bach auch deren Befugnis mitumfaßt, gegebenenfalls zur Erreichung der gemeinsamen Ziele für ihre Mitglieder aufzutreten und erforderlichenfalls auch Anträge bei der Wasserrechtsbehörde zu stellen. Diese Befugnis folgt unmittelbar aus dem Genossenschaftszweck der Verwirklichung von Einzelinteressen durch die gebildete Gemeinschaft und bedarf keiner ausdrücklichen Festsetzung in den Satzungen (wie etwa in dem dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 8. Oktober 1987, Zl. 87/07/0087, zugrunde gelegenen Fall) oder in einzelnen, der WG von ihren Mitgliedern ausgestellten Vollmachten. Daß demnach in Fragen des Genossenschaftszweckes die einzelnen Genossenschaftsmitglieder bzw. die diesen zustehenden Wasserrechte durch die WG repräsentiert werden, hat die belangte Behörde im Ergebnis verkannt. Dazu ist noch ein Hinweis darauf angebracht, daß die Wasserrechtsbehörden im Beschwerdefall trotz des von ihnen angenommenen Fehlens der "Aktivlegitimation" der WG L-bach nicht mit einer Zurückweisung, sondern mit einer (meritorischen) Abweisung ihres Antrages auf einstweilige Verfügung vorgegangen sind, und daß die belangte Behörde der Beschwerdebehauptung, in anderen Verfahren sei diese Legitimation der WG nicht bezweifelt worden, nicht entgegengetreten ist.

Mit der Bejahung der Berechtigung der WG L-bach, in Verfolgung ihres Genossenschaftszweckes auch den hier gegenständlichen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung stellen zu dürfen, ist indes ein Erfolg ihrer vorliegenden Beschwerde noch nicht gesichert. In der Sache konnte dieser Antrag nämlich nur dann zu dem gewünschten Ergebnis führen, wenn der WG L-bach bzw. ihren Mitgliedern ein im Wasserrecht begründeter Anspruch auf Beschickung des L-baches mit der geforderten Wassermenge zustünde. Bei der Beantwortung dieser letztlich entscheidenden Frage vermag der Verwaltungsgerichtshof jedoch den Beschwerdeausführungen nicht zu folgen.

Die WG L-bach bestreitet nicht, daß das diesbezügliche, in WBP 865 eingetragen gewesene Wasserrecht der V durch deren Verzicht erloschen ist und daß an dessen Stelle weder ihr noch ihren Mitgliedern ausdrücklich ein Wasserrecht dahingehend eingeräumt worden ist, das künstliche Gerinne L-bach mit einer bescheidmäßig festgesetzten Wassermenge zu beschicken. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung folgt das Bestehen eines derartigen Wasserrechtes auch nicht etwa unmittelbar daraus, daß den V mit Bescheid der belangten Behörde vom 28. Mai 1979 gemäß § 29 Abs. 3 WRG 1959 die Übergabe bestimmter noch vorhandener Anlagenteile aufgetragen wurde. Nach dem ersten Satz dieser Gesetzesstelle können dann, wenn die weitere Erhaltung einer Anlage nach Erlöschen des Wasserbenutzungsrechtes im öffentlichen Interesse steht, die öffentlichen Körperschaften, wenn dagegen die Erhaltung nur im Interesse von Beteiligten wünschenswert erscheint, diese Beteiligten von dem bisher Berechtigten die Überlassung der vorhandenen Wasserbauten, soweit dies notwendig ist, ohne Entgelt verlangen. Eine wasserrechtliche Bewilligung ist mit dieser Überlassung von Anlagen oder Anlagenteilen ex lege nicht verknüpft; sie wird bei natürlichen Gerinnen im allgemeinen wohl auch entbehrlich sein. Beim L-bach jedoch handelt es sich, wie bereits ausgeführt, um ein künstliches Gerinne, für dessen Beschickung mit Wasser schon die V einer eigenen wasserrechtlichen Bewilligung bedurft haben. Diese Bewilligung fehlt bisher sowohl der WG als auch ihren Mitgliedern, denen, soweit dies aus den vorgelegten Akten zu erschließen ist, nur Rechte zur Benutzung des im L-bachgerinne fließenden Wassers, nicht aber Rechte zur Ausleitung von Wasser aus dem L-bach zustehen. Ohne eine bescheidmäßige Zuerkennung eines diesbezüglichen Wasserbenutzungsrechtes kommt auch eine amtswegige Berichtigung des Wasserbuches entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht nicht in Betracht. Nur dann nämlich, wenn eine im Wasserbuch enthaltene Eintragung mit der "wirklichen Rechtslage" nicht übereinstimmt, hat die Wasserbuchbehörde im Sinne des darauf abzielenden Vorbringens in der Beschwerde von Amts wegen oder auf Antrag die Berichtigung nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens mit Bescheid zu verfügen (§ 126 Abs. 3 WRG 1959). Diese Voraussetzung war im Beschwerdefall nicht gegeben, denn das Erlöschen des den V zugestandenen Wassernutzungsrechtes (WBP 865) zog nicht notwendig das Bestehen eines derartigen Rechtes für einen anderen Berechtigten nach sich; das Gesetz sieht weder die Übertragung eines Wasserrechtes noch die Ersitzung eines solchen vor (vgl. dazu das in dieser Sache ergangene Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. März 1986, Zlen. 85/07/0009 u.a.). Von sich aus aber haben weder die WG L-bach noch ihre Mitglieder bisher um die Erteilung eines die Speisung des L-baches mit dem erforderlichen Wasser beinhaltenden Wasserbenutzungsrechtes angesucht, dessen Verleihung unabdingbare Voraussetzung einer entsprechenden Wasserbucheintragung wäre.

Der belangten Behörde ist ferner darin Recht zu geben, daß eine einstweilige Verfügung, mit der eine nicht vorhandene wasserrechtliche Bewilligung verliehen würde, unzulässig wäre (vgl. dazu die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 6. Juli 1982, Zlen. 82/07/0019 und 82/07/0048, u.a.).

Aus der hier allein entscheidenden wasserrechtlichen Sicht erweist sich somit auch die Beschwerde der WG L-bach als unbegründet, weshalb auch diese Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47, 48 Abs. 2 Z. 1 und 2 sowie 59 VwGG in Verbindung mit Art. I B Z. 4 und 5 der Verordnung vom 17. April 1989, BGBl. Nr. 206. Die belangte Behörde hat zu beiden Beschwerden nur eine gemeinsame Gegenschrift erstattet; auch waren Verwaltungsakten zu beiden Beschwerden nur einmal vorzulegen. Die mP hat keinen Aufwandersatz begehrt.

Wien, am 11. Dezember 1990

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989070185.X00

Im RIS seit

12.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

23.09.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten