RS Vwgh 1990/12/11 90/07/0104

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Veröffentlicht am 11.12.1990
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AVG §56;
AVG §58 Abs2;
AVG §59 Abs1;
WRG 1959 §138 Abs1 lita;

Rechtssatz

Wenn sich auch die Anordnung nach § 138 Abs 1 lit a WRG in dem Auftrag zur Beseitigung einer eigenmächtigen Neuerung zu erschöpfen hat, darf jener doch unter Bedachtnahme auf die (nach fachlichem Urteil) derzeit bestehenden Möglichkeiten weder tatsächlich undurchführbar noch darf seine (fristgerechte) Erfüllung notwendigerweise von gesetzwidrigen Vorgängen (etwa durch eine Beseitigung auf eine verbotene Weise) begleitet sein.

Schlagworte

Spruch und BegründungBescheidcharakter Bescheidbegriff Inhaltliche ErfordernisseInhalt des Spruches Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990070104.X08

Im RIS seit

12.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

11.05.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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