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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §138 Abs1;Rechtssatz
Als Täter kommt nach § 138 WRG jeder in Betracht, der die Übertretung des Gesetzes verursacht oder mitverursacht hat. Dabei ist es nicht notwendig, daß eine Person schuldhaft Bestimmungen des WRG übertreten hat, vielmehr reicht dafür die objektive Verwirklichung eines dem WRG entsprechenden Zustandes hin. Es stellt auch nicht nur die unmittelbare Herbeiführung eines wasserrechtlich bewilligungsbedürftigen Zustandes ohne diese Bewilligung eine Übertretung von Bestimmungen iSd § 138 Abs 1 WRG dar, sondern auch die Aufrechterhaltung, Duldung oder Nutzung eines solcherart konsenslos geschaffenen oder bestehenden Zustandes (Hinweis E 19.9.1989, 89/07/0055, E 20.11.1984, 84/07/0210, 0211).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990070128.X02Im RIS seit
12.11.2001