RS UVS Oberösterreich 1993/05/14 VwSen-260045/5/Gf/La

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Veröffentlicht am 14.05.1993
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Verweis auf VwSlg 10521 A/1981; VwSlg 11069 A/1983; VwSlg 11466 A/1984; VwSlg 11894 A/1985; VwGH v. 25.9.1986, Zl. 86/02/0058. Rechtssatz

Keine hinreichende Spruchkonkretisierung iSd § 44a Z. 1 iVm § 31 Abs. 3 WRG und § 137 Abs. 3 lit. e WRG, wenn bloß festgestellt wurde, daß keine der mit dem wasserpolizeilichen Auftrag vorgeschriebenen Sanierungsmaßnahmen in Angriff genommen wurde, der wasserpolizeiliche Auftrag jedoch auf ein stufenweises Sanierungskonzept dergestalt abstellt, daß die nächste Stufe vom Beauftragten erst dann in Angriff genommen werden darf, wenn die frühere Stufe abgeschlossen und von der Behörde genehmigt wurde. Es hätte dem Berufungswerber daher vorerst nur zur Last gelegt werden dürfen, die erste Sanierungsstufe noch nicht in Angriff genommen zu haben. Keine Spruchkorrektur durch den UVS wegen zwischenzeitlich eingetretener Verfolgungsverjährung. Stattgabe.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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