RS UVS Niederösterreich 1992/12/15 Senat-SB-91-025

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Veröffentlicht am 15.12.1992
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Rechtssatz

Der Bewilligungsinhaber darf eine rechtskräftig vorgeschriebene Auflage weder mißachten noch eigenmächtig abändern. Ist eine Änderung oder zeitweise Aussetzung einer Auflage notwendig, dann hat der Konsensinhaber einen entsprechenden Antrag bei der Behörde zu stellen.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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