TE UVS Niederösterreich 1992/12/15 Senat-SB-91-025

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Veröffentlicht am 15.12.1992
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Spruch

Der Berufung wird gemäß §66 Abs4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 -  AVG, BGBl Nr 51, teilweise Folge gegeben. Der Spruch des erstinstanzlichen Bescheides wird insoweit abgeändert, als die Punkte 2, 5 und 6 zur Gänze behoben und diesbezüglich das Strafverfahren gem §45 Abs1 Z2 VStG eingestellt wird.

 

Hinsichtlich der Punkte 1, 3 und 4 wird der Berufung nicht Folge gegeben, der diesbezügliche Bescheidspruch jedoch wie folgt abgeändert:

 

Tatzeit: 14. August 1990 bis 21. Mai 1991

Tatort:  P        , Parz Nr 6  /1 - 3, 6  /1, 6  /1,

                    6   und 8  /1 (alle KG P       )

 

Tatbeschreibung:

Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der H      und E

    H         Gesellschaft mbH gemäß §9 VStG zu verantworten, daß

diese Gesellschaft durch Vornahme einer Naßbaggerung eine Einwirkung

auf Gewässer entgegen der hiefür mit Bescheid des LH von NÖ vom

21.1.1988, III/1-           , erteilten wasserrechtlichen

Bewilligung vorgenommen hat, da folgenden Auflagen des erwähnten Bewilligungsbescheides nicht entsprochen wurde:

 

1. der Auflage 7, wonach die Grube allseits (ausgenommen gegen die Grube S      ) mit einem standsicheren, mindestens 1,20 m hohen Zaun (Wildzaun) abzusichern ist. Dieser Zaun war nur teilweise vorhanden;

 

2. der Auflage 18, wonach alle vorgeschriebenen Verbote, soferne sich diese nicht nur gegen den Konsensinhaber oder die Grundeigentümer richten, an gut sichtbaren Stellen (insbesonders an den Zufahrten zur Grube) in dauerhafter und gut lesbarer Form erkenntlich zu machen sind. Eine derartige Ersichtlichmachung fehlte;

 

3. der Auflage 21, wonach zur Einhaltung bzw Kontrolle der vorgeschriebenen Höhenkoten (Berme, Abbausohle etc) mindestens 8 im Grubenbereich gleichmäßig aufgeteilte Fixpunkte herzustellen und von einem Fachkundigen an das staatliche Hohennetz anzuschließen sind. Diese sind gegen Beschädigungen ausreichend abzusichern und bis auf weiteres zu erhalten. Lage und Höhe der Fixpunkte sind der Wasserrechtsbehörde unter Anschluß eines Planauszuges bekanntzugeben.

Es fehlten drei ausreichend abgesicherte Fixpunkte.

 

Sie haben dadurch folgende Verwaltungsvorschriften verletzt:

 

zu 1:

Auflage 7 des Bescheides des LH von NÖ vom 21.1.1988,

III/1-          , iVm §137 Abs3 litg WRG 1959

 

zu 2:

Auflage 18 des Bescheides des LH von NÖ vom 21.1.1988, III/1-

  , iVm §137 Abs3 litg WRG 1959

 

zu 3:

Auflage 21 des Bescheides des LH von NÖ vom 21.1.1988, III/1-

  , iVm §137 Abs3 litg WRG 1959

 

Über Sie werden folgende Strafen verhängt:

 

zu 1:

Gemäß §137 Abs3 litg WRG 1959                           S 1.000,--

(Ersatzfreiheitsstrafe: 60 Stunden)

 

zu 2:

Gemäß §137 Abs3 litg WRG 1959                           S 1.000,--

(Ersatzfreiheitsstrafe: 60 Stunden)

 

zu 3:

Gemäß §137 Abs3 litg WRG 1959                           S 1.000,--

(Ersatzfreiheitsstrafe: 60 Stunden).

 

Der vorgeschriebene Kostenbeitrag für das Verfahren I. Instanz wird von S 600,-- auf S 300,-- herabgesetzt.

 

Gemäß §64 Abs1 und 2 VStG haben Sie als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu den Punkten 1 bis 3 je S 200,-- (insgesamt sohin S 600,--) zu bezahlen.

 

Der Gesamtbeitrag von S 3.900,-- (S 3.000,-- Geldstrafe, S 300,-- Verfahrenskosten erster Instanz und S 600,-- Verfahrenskosten zweiter Instanz) ist gemäß §59 Abs2 AVG binnen 2 Wochen ab Zustellung des Berufungsbescheides zu entrichten.

Text

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis hat die Bezirkshauptmannschaft xx über den Beschuldigten wegen Nichteinhaltung von sechs Auflagen des erwähnten Bewilligungsbescheides Geldstrafen von je S 1.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafen: je 60 Stunden) verhängt. Dagegen richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung mit dem Vorbringen, daß der vorgeschriebene Zaun nur deshalb nicht zur Gänze errichtet wurde, um einem angrenzenden Landwirt die Zufahrtsmöglichkeit für die Bewirtschaftung eines landwirtschaftlich genutzten Grundstückes einzuräumen. Zur Nichteinhaltung der Mindestabbautiefe von 3 m wird angegeben, daß im Bewilligungsbescheid kein Zeitpunkt angegeben wurde, an dem dieser Wert vorhanden sein müsse. Zum Fehlen der Hinweistafeln wurde ausgeführt, daß diese umgefahren oder von unbekannten Personen entfernt wurden. Abgesehen davon würde die Grube zu den Arbeitszeiten fast immer durch Arbeitspersonal beobachtet. Zum Vorwurf von fehlenden Höhenkoten führt der Berufungswerber aus, daß nicht alle Fixpunkte sofort betoniert und abgesichert werden können, da dies eine kontinuierliche Ausbaggerung verhindere.

 

Was die Errichtung der Grundwasserbeobachtungssonde anlangt, wäre diesbezüglich Herr Dipl Ing P        mit der Errichtung beauftragt worden. Wenn dieser seinem Auftrage nicht nachkomme, könne ihm (dem Beschuldigten) dies nicht angelastet werden. Die Wasseruntersuchungen wären laufend von der Bundesanstalt xx durchgeführt worden und habe der Berufungswerber nicht gewußt, daß es sich hiebei nicht um ein autorisiertes Unternehmen handle.

 

Aus den genannten Gründen wurde die Behebung des angefochtenen Straferkenntnisses beantragt.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat hat hierüber am 9.12.1992 eine öffentliche mündliche Verhandlung abgeführt und konnte dabei folgendes festgestellt werden:

 

Der Beschuldigte gab im Rahmen seiner Vernehmung an, daß der fehlende Zaun zwischenzeitig errichtet wurde. Es verhielt sich damals so, daß ein im Eigentum der H      und E     H         GesmbH stehendes Grundstück einem Landwirt zur Bewirtschaftung überlassen wurde und dieser Landwirt bei sofortiger vollständiger Zaunerrichtung dieses Grundstück nicht hätte erreichen können.

 

Auch wären in der Zwischenzeit alle vorgeschriebenen Fixpunkte errichtet worden. Zu diesem Themenbereich erklärte der Zeuge

Ing P     F       , daß ursprünglich vom Projektanten acht

Holzpflöcke gesetzt wurden und die H      und E     H         GesmbH

als Konsensinhaberin darauf hingewiesen wurde, daß diese Holzpflöcke durch einbetonierte Eisendorne oder Steine zu versichern wären. Anläßlich der am 14.8.1990 durchgeführten Überprüfung konnte keine derartige Versicherung festgestellt werden, darüberhinaus hätten zwei der acht Holzpflöcke überhaupt gefehlt. Einer dieser beiden wäre durch Baggerungsarbeiten und anschließender Aufschüttung einer Berme verloren gegangen.

 

Zu dieser Thematik, insbesonders zur Frage, ob ab Inanspruchnahme der wasserrechtlichen Bewilligung sofort alle vorgeschriebenen Fixpunkte hätten errichtet werden können, wurde ein Gutachten des Amtssachverständigen Dipl Ing Dr R       eingeholt. Dieser erklärte ua, daß es in der Natur des Abbaues liege, daß es sich hiebei um einen dynamischen Vorgang handelt. Es wäre daher aus diesem Grunde nicht besonders sinnvoll, die Fixpunkte am noch abzubauenden Areal anzuordnen (engerer Grubenbereich). Die Haupteigenschaft eines Fixpunktes wäre ja dessen fixe Lage. Für den Fall, daß es trotz vorsorgenden und sinnvoller Wahl der Fixpunktestandortwahl passiere, daß eine derartige Kontrollstelle beeinträchtigt oder gar beseitigt würde, wäre in Auflage 21 deren Erhaltung aufgetragen worden. Eine Markierung von Höhenkoten mittels Holzpflöcken stelle keinesfalls eine Fixierung im Sinne der Auflagen bzw unter Hinweis auf die näheren Bestimmungen des Vermessungsgesetzes dar. Zusammenfassend könne festgestellt werden, daß die spezielle vollständige Erfüllung der bezughabenden Auflage auch sofort bei Inspruchnahme der Bewilligung aus der Natur der Sache möglich gewesen wäre und eine laufende Erfüllung derselben einen wesentlichen Beitrag zur ordnungsgemäßen Abwicklung des Bewilligungsvorhabens darstelle.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat im Land NÖ als Berufungsbehörde wie folgt erwogen:

 

Zu Punkt 1 (Auflage 7 des Bewilligungsbescheides):

Der Einwand des Berufungswerbers, der Zaun hätte deswegen nicht sofort zur Gänze errichtet werden können, um einem Landwirt das Erreichen eines Grundstückes zur Bewirtschaftung zu ermöglichen, ist festzustellen, daß derartiges bereits im Bewilligungsverfahren hätte vorgebracht werden müssen. Es steht einem Bewilligungsinhaber nicht zu, eine rechtskräftig vorgeschriebene Auflage zu mißachten bzw eigenmächtig abzuändern. Für den Fall, daß sich tatsächlich die Notwendigkeit zur Änderung oder zeitweisen Aussetzung einer Auflage stelle, müsse der Konsensinhaber einen entsprechenden Antrag bei der zuständigen Behörde auf Abänderung dieser Auflage stellen. Aus diesem Grunde war das angefochtene Straferkenntnis hinsichtlich dieses Punktes zu bestätigen.

 

Zu Punkt 2 (Auflage 8 des Bewilligungsbescheides):

Der bezughabende Bewilligungsbescheid bestimmt nicht, wann die vorgeschriebene Mindestwassertiefe erreicht werden muß, sondern legt lediglich als Spätesttermin für die Vollendung des bereits begonnenen Vorhabens den 31. Dezember 1996 fest. Dies bedeutet demnach, daß erst zu diesem Zeitpunkt die vorgeschriebene Mindestabbautiefe von 3 m unter Niedrigstgrundwasserspiegel erreicht sein muß, weshalb das angefochtene Straferkenntnis in diesem Punkt zu beheben war.

 

Zu Punkt 3 (Auflage 18 des Bewilligungsbescheides):

Der Berufungswerber führte hiezu aus, daß die aufgestellten Tafeln von unbekannten Personen entfernt oder umgefahren worden wären. Eine Entfernung oder ein Umfahren kann zwar nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden, doch legt die vorgeschriebene Auflage auch unmißverständlich klar, daß diese Hinweise in dauerhafter und gut lesbarer Form erkenntlich zu machen sind. Dies bedeutet für den Fall einer Entfernung die unverzügliche Wiederherstellung. Nachdem der Berufungswerber keinerlei Beweismittel dafür vorbrachte, daß allfällig verbotenerweise entfernte Tafeln unverzüglich wieder hergestellt worden wären, war daher das angefochtene Straferkenntnis in diesem Punkt zu bestätigen.

 

Zu Punkt 4 (Auflage 21 des Bewilligungsbescheides):

Wie dem eingeholten Sachverständigengutachten eindeutig zu entnehmen ist, ist die Errichtung der vorgeschriebenen Fixpunkte entgegen der Ansicht des Berufungswerbers auch sofort bei Inanspruchnahme der wasserrechtlichen Bewilligung möglich, da es darüberhinaus auch gar nicht zweckmäßig und sinnvoll ist, Fixpunkte an Stellen zu errichten, an denen Baggerungsarbeiten vorgenommen werden. Es bestehen nicht die geringsten Zweifel an der Sinnhaftigkeit und Schlüssigkeit dieses Gutachtens und hat auch der Berufungswerber hiezu keinerlei Einwände erhoben. Somit ist auch in diesem Bereich das angefochtene Straferkenntnis zu bestätigen.

 

Zu Punkt 5 (Auflage 27 des Bewilligungsbescheides):

Diese Auflage lautet wie folgt: "Im Einvernehmen mit der Abteilung B-3/D (hinsichtlich Lage, Tiefe, Ausgestaltung) ist unmittelbar grundwasserstromabwärts des Teiches S       eine Grundwasserbeobachtungssonde vor Beginn der Naßbaggerung abzutäufen. Die Fertigstellung ist der Wasserrechtsbehörde unaufgefordert anzuzeigen."

 

Daß die Grundwasserbeobachtungssonde vor Beginn der Naßbaggerung abzutäufen ist bedeutet sinngemäß nichts anderes, als daß mit der Naßbaggerung erst dann begonnen werden darf, wenn diese Grundwasserbeobachtungssonde abgetäuft wurde. Diese Sondenerrichtung stellt somit ein zukünftiges Ereignis dar, von dessen Eintritt eine Rechtsfolge (nämlich die Erlaubnis zur Durchführung der Naßbaggerung) abhängt, weshalb diese Vorschreibung den Charakter einer aufschiebenden Bedingung besitzt. Hiezu kommt im gegenständlichen Fall, daß die Sondenerrichtung im Einvernehmen mit der Abteilung B-3/D (gemeint offensichtlich ist die Abteilung B-3/D des Amtes der NÖ Landesregierung) vorzunehmen ist, und eine einvernehmliche Regelung nicht erzwingbar ist. Somit stellt die Sondenerrichtung überdies ein ungewisses zukünftiges Ereignis dar.

 

Wird nun eine aufschiebende Bedingung mißachtet, dh wird vor Eintritt des zukünftigen Ereignisses das beabsichtigte Vorhaben vorgenommen, so müßte eine Bestrafung nicht wegen Mißachtung der aufschiebenden Bedingung, sondern infolge des noch nicht erfolgten Eintritts des zukünftigen Ereignisses wegen konsensloser Handlungsweise erfolgen.

 

Einer Änderung der Tatbeschreibung steht aber die Bestimmung des §66 Abs4 AVG entgegen, wonach die Berufungsbehörde lediglich "in der Sache" entscheiden darf.

 

Es war daher aus diesem Grund auch dieser Bereich des angefochtenen Straferkenntnisses (wegen falscher Tatbeschreibung) zu beheben.

 

Zu Punkt 6 (Auflage 28 des Bewilligungsbescheides):

Die bezughabende Auflage schreibt die Untersuchung durch eine "anerkannte Untersuchungsanstalt" vor. Der Bewilligungsbescheid gibt allerdings keine Auskunft darüber, was unter einer derartigen "anerkannten Untersuchungsanstalt" zu verstehen ist, zumal es sich hiebei auch nicht um einen gesetzlichen Begriff handelt. Darüberhinaus lautet der Tatvorwurf im angefochtenen Straferkenntnis nicht auf Nichtdurchführung der Untersuchung durch eine "anerkannte Untersuchungsanstalt", sondern auf Nichtdurchführung der Wasseruntersuchungen doch eine "autorisierte Prüfanstalt". Mangels ausreichender Konkretisierung dieser Auflage und darüberhinaus der hiefür abweichenden Tatbeschreibung war auch dieser Punkt des angefochtenen Straferkenntnisses zu beheben.

 

Zur Strafhöhe wird festgestellt:

 

Gemäß §19 Abs1 VStG hat als Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat, zu dienen. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Besonders ist auf das Ausmaß des Verschuldens Bedacht zu nehmen. Bei der Bemessung von Geldstrafen haben überdies die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse Berücksichtigung zu finden.

 

Die Verletzung des Schutzzweckes jener drei mißachteten Auflagen, hinsichtlich der der Strafausspruch der Behörde erster Instanz bestätigt wurde (Einzäunung, Aufstellen von Hinweistafeln und Errichtung von Fixpunkten) stellt eine nicht unbeträchtliche Gefährdung der Gewässerreinhaltung dar, zumal durch die nicht vollständige Einzäunung bzw Unterlassung der Wiederherstellung der Hinweistafeln allfällig beabsichtigte Ablagerungen durch Dritte begünstigt werden und durch die Nichtherstellung aller Fixpunkte die Gefahr besteht, daß Baggerungen zu tief in den Grundwasserbereich hinein vorgenommen werden.

 

Zum Ausmaß des Verschuldens wird festgestellt, daß dieses als durchschnittlich angesehen wird. Es liegen keinerlei Gründe vor, die für ein besonders geringes oder besonders hohes Ausmaß sprechen.

 

Der Beschuldigte verfügt nach eigenen Angaben über ein monatliches Nettoeinkommen von rund S 24.000,--, ist Hälfteeigentümer an einem Einfamilienhaus und besitzt überdies 60 % Anteil an der H      und E

    H         GesmbH. Sorgepflicht besteht für die Gattin.

 

Erschwerend wurde kein Umstand gewertet, Milderungsgründe liegen ebenfalls keine vor. Insbesondere liegen zwei rechtskräfte Vormerkungen wegen Übertretungen des Kraftfahrgesetzes 1967 vor, weshalb von einer Unbescholtenheit nicht mehr ausgegangen werden darf.

 

Der gesetzliche Strafrahmen reicht pro Delikt (somit pro übertretener Auflage) bis S 100.000,--.

 

Unter all diesen Gesichtspunkten kann die Berufungsbehörde nicht finden, daß die von der Erstbehörde verhängten Strafen von je S 1.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: je 60 Stunden) als zu hoch bemessen wurden. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die zitierte Gesetzesstelle, wonach für das Berufungsverfahren 20 % jener Strafen vorzuschreiben sind, die im Wege des Berufungsverfahren bestätigt wurden.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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