RS UVS Niederösterreich 1992/04/01 Senat-NK-91-047

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Veröffentlicht am 01.04.1992
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Rechtssatz

Wenn es der verbalen Tatbeschreibung am Kernstück, nämlich am Vorwurf der "Einwirkung auf Gewässer" mangelt, dann scheidet auch eine Sanierung des Spruches des angefochtenen Strafbescheides durch die Berufungsbehörde aus, da in erster Linie die verbale Tatbeschreibung und nicht jene angegebene Rechtsnorm von Bedeutung ist, unter die das zur Last gelegte Verhalten subsumiert wird.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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