RS UVS Oberösterreich 1993/06/24 VwSen-260067/2/Wei/Fb

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Veröffentlicht am 24.06.1993
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Verweis auf VwSlg 9979 A/1979 ua. Rechtssatz

Ungehorsamsdelikt iSd § 5 Abs. 1 zweiter Satz VStG liegt vor, wenn sich der Tatbestand - wie in § 137 Abs. 3 lit. a WRG - in der Vornahme eines verbotenen Tuns (schlichtes Tätigkeitsdelikt) oder in der Nichtvornahme eines gebotenen Tuns (schlichtes Unterlassungsdelikt) erschöpft; die erfolgsbezogenen Berufungseinwände der Unvorhersehbarkeit eines Störfalles bzw. eines rechtmäßigen Alternativverhaltens können daher in diesem Zusammenhang von vornherein nicht zielführend sein. Die Bewilligungspflicht iSd § 9 Abs. 1 WRG bezieht sich nur auf die Gewinnung mittels besonderer Vorrichtungen wie stationären Anlagen oder Großgeräten, nicht jedoch auf Arbeitsschiffe, weil hiefür eine besondere Genehmigungspflicht im schiffahrtsbehördlichen Zulassungsverfahren vorgesehen ist. Keine Strafbarkeit, wenn im Genehmigungsbescheid schon nicht eindeutig die Verwendung bestimmter Schiffe, sondern diese nur der Art und Eignung nach vorgeschrieben sind und darin erst recht nicht darauf abgestellt wird, ob diese mit einem Seilgreifbagger oder mit einem Hydrauliktieflöffelbagger ausgestattet sind. Stattgabe.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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