Nach der seit 1.1.1991 geltenden Fassung des § 31a Abs. 7 WRG ist die Gewerbebehörde für die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung gemäß § 31a Abs. 1 bis 5 WRG zuständig, womit im Falle des konsenslosen Betriebes der Straftatbestand des § 137 Abs. 3 lit. f (und nicht lit. g) WRG erfüllt ist. Mangelnde Konkretisierung i. S.d. § 44a Z. 1 VStG. Stattgabe.