RS UVS Oberösterreich 1994/10/28 VwSen-260092/2/Wei/Bk

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.10.1994
beobachten
merken
Rechtssatz

Nach der seit 1.1.1991 geltenden Fassung des § 31a Abs. 7 WRG ist die Gewerbebehörde für die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung gemäß § 31a Abs. 1 bis 5 WRG zuständig, womit im Falle des konsenslosen Betriebes der Straftatbestand des § 137 Abs. 3 lit. f (und nicht lit. g) WRG erfüllt ist. Mangelnde Konkretisierung i. S.d. § 44a Z. 1 VStG. Stattgabe.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten