Gemäß § 137 Abs.3 lit.g WRG 1959 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist nach dem Einleitungssatz mit einer Geldstrafe bis zu S 100.000,-- zu bestrafen, wer ohne die gemäß § 32 Abs.1 und 2 WRG 1959 erforderliche wasserrechtliche Bewilligung oder entgegen einer solchen eine Einwirkung auf Gewässer vornimmt.
Nach § 32 Abs.1 WRG 1959 sind Einwirkungen auf Gewässer, die unmittelbar oder mittelbar deren Beschaffenheit (§ 30 Abs.2) beeinträchtigen, nur nach wasserrechtlicher Bewilligung zulässig. Bloß geringfügige Einwirkungen, insbesondere der Gemeingebrauch (§ 8) sowie die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung (Abs.8), gelten bis zum Beweis des Gegenteils nicht als Beeinträchtigung.
Nach § 32 Abs.2 lit.a bedarf die Einbringung von Stoffen in festem, flüssigem oder gasförmigem Zustand in Gewässer (Einbringungen) mit den dafür erforderlichen Anlagen jedenfalls der Bewilligung im Sinne des Absatz 1.
Im Fall des Tatvorwurfes nach Spruchpunkt 1. a) kommt die auf einen rechtskräftigen Bewilligungsbescheid abstellende Tatbildalternative des § 137 Abs.3 lit.g WRG 1959 - wer entgegen einer wasserrechtlichen Bewilligung eine Einwirkung auf Gewässer vornimmt - in Betracht. Dabei bedarf es der Auslegung des Bewilligungsbescheides, der aufgrund der gesetzlichen Verweisung die Maßstäbe vorgibt.
Die belangte Strafbehörde stützt ihren Tatvorwurf etwas ungenau auf Punkt 3. (gemeint: Abschnitt A Punkt 3.) des Amtsgutachtens in der Verhandlungsschrift vom 14.9.1970, die mit dem Bewilligungsbescheid übermittelt wurde. Der Spruch des Bewilligungsbescheides vom 18. September 1970 verweist deutlich erkennbar und damit unbedenklich auf die Vorschreibungen in diesem Amtsgutachten.
Nach dieser allgemein gehaltenen Bestimmung, die von der Strafbehörde als Auflage aufgefaßt wird, dürfen Gifte, Mineralöl und Mineralölprodukte wie Benzin, Benzol, Öle aller Art und dgl., andere feuergefährliche Flüssigkeiten oder Stoffe, ebenso Flüssigkeiten und Stoffe in Konzentrationen, die die Gesundheit von Mensch und Tier gefährden oder den Gemeingebrauch beeinträchtigen oder die Fischerei schädigen könnten, sowie solche mit ionisierender Strahlung dürfen weder abgeleitet, noch versickert oder verieselt werden.
In diesem Zusammenhang ist zu beachten, daß der Spruch zum einen ganz allgemein auf die Einhaltung der "Bedingungen und Auflagen" unter Abschnitt A Z 1 - 10 im Amtsgutachten und zum anderen zusätzlich im Spruchpunkt I. b) zum "Maß der Wasserbenutzung" auf die im Amtsgutachten, Abschnitt A Z 2, angeführten Mengen verweist. Diese Vorschreibung konkretisiert das Maß der Ableitung durch Angabe der Abwasserarten und Abwassermengen. Dabei wird qualitativ lediglich zwischen drei Abwasserarten unterschieden: Häusliche Abwässer (Fäkal- und Küchenabwässer, seifenhaltige Abwässer), in der Menge von 2 m3/Tag, Abwässer aus dem Betrieb in der Menge von 5,6 m3/Tag sowie benzin- und ölverschmutzte Abwässer in der Menge von 1,5 m3/Tag. Anforderungen bezüglich Konzentrationen und Frachten wurden nicht vorgeschrieben. Im Punkt 4. des Befundes werden häusliche Abwässer, (betriebliche) Abwässer aus der Reinigung von Leergebinden, benzin- und ölverschmutzte Abwässer genannt.
Im Abschnitt A Punkt 4. des Amtsgutachtens wird für "die Beseitigung der beschriebenen Abwässer in den Untergrund" nur eine Vorreinigung durch eine Kläranlage mit 3 Kammern (laut Befund: Mechanische Kläranlage, System EBW, Type 300/11) Nutzinhalt 11 m3, und einen Benzinabscheider mit Schlammfang (laut Befund: System EBW, Type BA 3 und BASF), Leistung 3,0 l/sec. normal und 6,0 l/sec. maximal, vorgeschrieben. Aus Abschnitt A Punkt 5. geht hervor, daß Niederschlagswasser sowie benzin- und ölverschmutzte Abwässer nicht in die Kläranlage eingeleitet werden dürfen.
Dem Befund (vgl Punkt 6 und 7) ist zu entnehmen, daß eine getrennte Versickerung der mechanisch gereinigten Abwässer und der Waschwässer in zwei Sickerschächten, System EBW, Tiefe 2 m, Durchmesser 1,5 m, bei gut sickerfähigem Untergrund und einem Grundwasserstrom in nordöstlicher Richtung etwa 5 m unterhalb der Bodenoberfläche zum Ischlfluß vorgesehen war.
Aus diesen Bestimmungen ist ersichtlich, daß eine Versickerung sämtlicher betrieblicher Abwässer ohne besondere qualitative Vorschreibungen bewilligt worden ist. Weder aus der Sicht des Produktionsprozesses noch bezüglich einzelner Parameter wurden bestimmte Eigenschaften des anfallenden Abwassers vorgeschrieben. Lediglich der vorgesehene Benzin- oder Leichtstoffabscheider mit Schlammfang wirkt einschränkend. Die oben dargestellte Vorschreibung in Abschnitt A Punkt 3. bezüglich der Gifte, Mineralöle und Mineralölprodukte etc. ist nach Ansicht des unabhängigen Verwaltungssenates mangels Bestimmtheit nicht geeignet, besondere qualitative Anforderungen zu stellen. Auch wenn es sich in Wahrheit nicht um eine Auflage im technischen Sinn handelt, die als bloße Nebenbestimmung den Hauptinhalt des Bewilligungsbescheides unberührt ließe (vgl Antoniolli/Koja, Allgemeines Verwaltungsrecht (1986), 512 f), vermag diese Vorschreibung inhaltlich nichts am erteilten weitreichenden Konsens zu ändern, weil es insofern entscheidend auf die versäumte Festlegung von Grenzwerten ankommt. Im Hinblick auf das Bestimmtheitsgebot und die Garantiefunktion des Strafrechts kann mit leerformelhaften Klauseln weder Versäumtes nachgeholt noch ein unzulässiger dynamischer Verweis auf den zukünftigen Stand der Technik bewirkt werden.
Wie der Amtssachverständige für Chemie bereits in seiner Äußerung vom 17.2.1994 anführte, kann mangels vorhandener Unterlagen nicht beurteilt werden, welche Ausgangsstoffe dem Bewilligungsbescheid vom 18.9.1970 zugrundelagen. Weder dem Befund noch dem Bescheid ist dazu Wesentliches zu entnehmen. Außerdem wurde bei der Bewilligung nicht berücksichtigt, daß Stoffe zur Ableitung gelangen, die über einen Leichtstoffabscheider nicht abzutrennen sind. Die von der Unterabteilung Gewässerschutz analysierten Werte der untersuchten Parameter sind auch nach Ansicht des Amtssachverständigen in einer Größenordnung, die den mit Altanlagen erzielbaren Werten entsprechen.
Der vorgeschriebene Benzin- und Ölabscheider entspricht in seinem Wirkungsgrad dem Stand der Technik des Jahres 1970 und läßt naturgemäß entsprechend hohe Restkonzentrationen zu. Dipl.-Ing. M, Zivilingenieur für technische Chemie, hat in seiner Stellungnahme auf diesen Umstand hingewiesen und mit Recht die Ansicht vertreten, daß Abschnitt A Punkt 3. des Amtsgutachtens bei schlüssiger Auslegung nur darüber hinausgehende Konzentrationen betreffen kann. Außerdem enthält Benzin einen gewissen Anteil an Aromaten wie Benzol.
Aufgrund dieser Umstände ist mangels anderer Anhaltspunkte davon auszugehen, daß die Anlage der Firma A. konsensgemäß betrieben wurde. Auf die durchgeführten chemischen Abwasseranalysen betreffend Parameter in den Abwasseremissionsverordnungen, die aufgrund der Rechtslage nach der Wasserrechtsnovelle 1990 vorgeschrieben wurden und besondere qualitative Eigenschaften des Abwassers vorsehen, sowie auf die Toxizitätsteste kam es gar nicht mehr an. Es war bei gegebener Rechtslage unvertretbar, den heutigen Stand der Technik im Wege eines unbestimmten Giftbegriffs als qualitativen Maßstab für eine Bewilligung des Jahres 1970 heranzuziehen. Die Lösung der Umweltprobleme von Altanlagen ist nicht im Verwaltungsstrafrecht, sondern in besonderen Administrativverfahren zu suchen, die die Wasserrechtsnovelle 1990 vorsieht. Nach § 21a WRG 1959 kann die Wasserrechtsbehörde in alle rechtskräftigen Bewilligungen nach dem WRG eingreifen (vgl § 21a Abs.5) und Anpassungen an den nunmehrigen Stand der Technik vorschreiben, wenn öffentliche Interessen nicht hinreichend geschützt sind. Außerdem betrifft der neue § 33c WRG 1959 die Sanierung von Altanlagen. Auch in diesem Zusammenhang ergeben sich Anpassungspflichten binnen bestimmter Fristen an die durch Verordnung des BMLF erlassenen Emissionswerte.
Der Vollständigkeit halber ist zur strittigen Frage der
Feststellung der Giftigkeit festzuhalten, daß die
Abwasseremissionsverordnungen an sich auf die Fischgiftigkeit
(GF-Wert im Fischtest) abstellen und daß als Analysenmethode dafür
die ÖNORM M 6263, Nov. 1987, vorgesehen ist. Nur die Verordnung
über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus Kühlsystemen und
Dampferzeugern BGBl Nr. 1072/1994 sieht auch die Bakterientoxizität
GL und als Analysenmethode DIN 38412-L34, März 1991, iVm DIN
38412-L341, Oktober 1993, ÖNORM M 6609, Juni 1993 vor. Der
R1-Fischleber-Zellkulturtest ist überhaupt nicht vorgesehen. Auch
der unabhängige Verwaltungssenat bezweifelt mit dem Bw die
Zulässigkeit über diesen Umwegtest die Fischgiftigkeit zu
ermitteln, weil dieser Test nicht vom BMLF vorgesehen wurde und
überdies den Fischtest nicht mit der notwendigen Sicherheit
ersetzen kann. Die Annahme des Amtssachverständigen für Chemie, daß
der Gz-Wert durch den GF-Wert mit einer 90%igen Wahrscheinlichkeit
ersetzt werden könnte, beruht nur auf einer zitierten Untersuchung
von AHNE aus 1985. Für einen anerkannten Stand der Technik iSd §
12a WRG 1959 (vgl "... Entwicklungsstand fortschrittlicher
technologischer Verfahren,... , deren Funktionstüchtigkeit erprobt
und erwiesen ist. ...") genügt das nicht. Außerdem hat der Amtssachverständige bei seinen Erläuterungen zum R1-Fischleber-Zellkulturtest zur Empfindlichkeit unter Berufung auf eine Untersuchung von A und H aus 1990 ausgeführt, daß sich bei 301 untersuchten Industrieabwasserproben Zellkulturen empfindlicher als Fische erwiesen haben, wobei mit dem Zellkulturtest 41% Toxizität und mit dem Fischtest nur 27% Toxizität erkannt worden wäre. Das bedeutet ein Verhältnis des Gz zum GF von etwa 1,5. Diese gesteigerte Empfindlichkeit um ein Drittel erscheint mit der angeblich 90%igen Wahrscheinlichkeit nicht vereinbar. Keinesfalls kann es aber zulässig sein, den in den Abwasseremissionsverordnungen des BMLF vorgesehenen ökotoxikologischen Kennwert der Fischgiftigkeit durch einen vom Amtssachverständigen eigenmächtig gewählten anderen Parameter zu ersetzen und solcherart noch empfindlichere Maßstäbe an die Toxizität anzulegen.
Der Tatvorwurf nach Spruchpunkt 1. b) ist schon deshalb unzulänglich, weil er keinerlei Zeitangabe enthält und auch sonst nicht ausreichend iSd § 44a Z1 VStG konkretisiert ist. Die Berufung der Strafbehörde auf die an sich überflüssige Vorschreibung I. e) im Bewilligungsbescheid vom 18.9.1970, wonach eine Änderung der bewilligten Anlage, der Abwasserart oder Abwassermenge einer neuerlichen wasserrechtlichen Bewilligung bedarf geht fehl. Daß eine erhebliche, dh über das Maß der Geringfügigkeit hinausgehende, Änderung der Menge oder Beschaffenheit der bewilligten Einwirkungen auf Gewässer einer neuen Bewilligung bedarf, ergibt sich schon aus § 32 Abs.2 lit.e WRG 1959. Eine darüber hinausgehende Verpflichtung darf nicht durch eine Nebenbestimmung festgelegt werden. Eine solche Verpflichtung kann überhaupt nicht Gegenstand einer Auflage sein, weil sie mit der Hauptentscheidung nicht zusammenhängt und nach dem Gesetz schon abstrakt unzulässig wäre. Inhaltlich geht es daher bei diesem Tatvorwurf nicht um einen Auflagenverstoß, sondern vielmehr um den Vorwurf eines konsenslosen Betriebs durch nachträgliche Änderungen.
Für diesen Vorwurf fehlt freilich ein geeignetes Tatsachensubstrat. Mangels vorhandener Unterlagen und wegen der oben dargestellten hohen Unbestimmtheit des Bewilligungsbescheides vom 18.9.1970 kann nicht einmal behauptet werden, daß Ausgangsstoffe und Produkte der Produktionsbereiche Reinigungsmittel und Kosmetika, die im chemischen Betrieb der Firma A nach wie vor erzeugt werden, nicht unter die Bewilligung fallen. Eine Überschreitung der bewilligten Abwassermengen wurde nicht nachgewiesen. Die Unterschreitung des weitreichenden Konsenses durch Verringerung der Produktionsmenge und Herstellung umweltfreundlicherer Reinigungsmittel oder Kosmetika kann keinesfalls als konsenswidrig angesehen werden. Solange keine nicht bloß geringfügige (vgl § 32 Abs.1 WRG 1959) Verschlechterung zum bewilligten Zustand nach dem Stand des Jahres 1970 nachgewiesen wird, ist von einem konsensgemäßen Betrieb auszugehen. Die strafbehördliche Tatanlastung war demnach unvertretbar.
Gemäß § 137 Abs.2 lit.w WRG 1959 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist nach dem Einleitungssatz mit einer Geldstrafe bis zu S 30.000,-- zu bestrafen, wer gemäß § 134 vorgeschriebene Befunde nicht fristgerecht vorlegt.
Bei dieser Strafbestimmung handelt es sich weitgehend um eine Blankett, dessen Inhalt sich erst durch nähere Betrachtung des § 134 WRG 1959 ergibt. Nach § 134 Abs.2 WRG 1959 haben im Sinne des § 32 WRG 1959 Wasserberechtigte das Maß ihrer Einwirkung auf ein Gewässer sowie den Betriebszustand und die Wirksamkeit der bewilligten Abwasserreinigungsanlagen auf ihre Kosten überprüfen zu lassen. Solche Überprüfungen haben nach § 134 Abs.3 in Zeitabständen von höchstens fünf Jahren zu erfolgen, sofern die Wasserrechtsbehörde unter Bedachtnahme auf besondere Umstände keine kürzeren Zeitabstände vorgeschrieben hat. Dies war gegenständlich nicht der Fall. Gemäß § 134 Abs.5 Satz 1 WRG 1959 hat der Wasserberechtigte über das Ergebnis der Überprüfungen der Wasserrechtsbehörde einen Befund vorzulegen, dessen Nachprüfung sie veranlassen kann.
Dies bedeutet, daß Überprüfungsbefunde unaufgefordert vorgelegt werden müssen. Im Hinblick darauf, daß im § 137 Abs.2 lit.w WRG 1959 von "fristgerecht" die Rede ist und der § 134 Abs.2 WRG 1959 Zeitintervalle von höchstens fünf Jahren vorsieht, ist bei vernünftiger Auslegung davon auszugehen, daß die Prüfberichte innerhalb dieser Frist der Wasserrechtsbehörde vorgelegt werden müssen (vgl auch Raschauer, Kommentar zum Wasserrecht (1993), 561 Rz 7 zu § 137). Der Beginn der ersten Frist wird im § 134 WRG 1959 nicht ausdrücklich genannt. Man wird annehmen können, daß diese Frist idR beginnt, sobald die Bauvollendung erfolgt und die Bauvollendungsanzeige der Wasserrechtsbehörde angezeigt wurde, weil der Wasserberechtigte gemäß § 112 Abs6 WRG 1959 erst nach dieser Anzeige mit dem Betrieb beginnen darf. Hat die Wasserrechtsbehörde im Bewilligungsbescheid die Inbetriebnahme von der wasserrechtlichen Überprüfung der Ausführung der Anlage nach § 121 WRG 1959 abhängig gemacht, so gilt dieser Zeitpunkt als Anfangstermin. Da das aber nicht der Fall war kommt es gegenständlich auf die Bauvollendungsanzeige an.
Die belangte Strafbehörde lastet nun pauschal an, daß bis 30.11.1992 keine Strafbefunde iSd § 134 WRG 1959 vorgelegt worden wären. Mit diesem unsubstantiierten und iSd § 44a Z1 VStG auch unzureichend bestimmten Tatvorwurf, der den Inhalt der maßgeblichen Strafnorm gemäß § 137 Abs.2 lit.w iVm § 134 Abs.2, 3 und 5 Satz 1 WRG 1959 nicht zum Ausdruck bringt, verkennt die belangte Behörde die dargestellte Rechtslage, aus der folgt, daß jeweils erst nach Ablauf des Zeitraumes von fünf Jahren das Ungehorsamsdelikt der nicht rechtzeitigen Vorlage von Untersuchungsbefunden hergestellt wird. Nach Ablauf dieser Zeit kann das gesetzlich gebotene Tun für den in Rede stehenden Zeitraum nicht mehr nachgeholt werden. Die Unterlassung ist damit beendet, ein Dauerdelikt nicht denkbar. Der erste Tatzeitraum beginnt ab Bauvollendungsanzeige. Da diese nicht aktenkundig ist, wird der Einfachheit halber auf die Fertigstellungsfrist bis 30.6.1971 im Bewilligungsbescheid vom 18.9.1970 abgestellt. Bei dieser Ausgangsbasis endet die erste Vorlagefrist für Prüfberichte am 30.6.1976. Sollten tatsächlich nie Untersuchungsbefunde vorgelegt worden sein, wovon die Strafbehörde auszugehen scheint, dann hätte mit dem letztgenannten Termin eine neue Frist begonnen und mit dem jeweiligen nächsten Endtermin eine weitere, die den zeitlichen Rahmen eines neuen Delikts vorgaben. Im Ergebnis bedeutet dies, daß nach dem 30.6.1991 der nächste Endtermin für die Befundvorlage der 30.6.1996 wäre. Daraus ist ersichtlich, daß die Delikte bis 30. Juni 1991 schon wegen des ungenützten Ablaufes der einjährigen Verfolgungsverjährungsfrist nach § 137 Abs.9 Satz 1 WRG 1959, aber auch absolut nach § 31 Abs.3 Satz 1 VStG verjährt sind und der laufende Zeitraum für die Vorlage der Prüfberichte noch nicht abgelaufen ist.