RS UVS Kärnten 1993/09/23 KUVS-K1-1260/3/93

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Veröffentlicht am 23.09.1993
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Rechtssatz

Erteilt ein Unternehmen, welches im Besitz einer wasserrechtlichen Bewilligung zum Schotterabbau und der Schotterentnahme ist, einem entsprechenden Unternehmer den Auftrag, den Schotterabbau gemäß der Bewilligung vorzunehmen, so ist dieser Schotterabbau durch das beauftragte Unternehmen nur so lange bewilligungsgemäß und zulässig, so lange die auftragsmäßige Deckung der Schotterentnahme beim Beauftragten vorliegt. Wird jedoch durch den Bewilligungsträger der Auftrag eingestellt und setzt der Beauftragte trotzdem den Schotterabbau fort, verwirklicht er die Verwaltungsübertretung nach § 9 Abs 1 in Verbindung mit § 137 Abs 3 lit a Wasserrechtsgesetz.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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