Die andauernde Nichterfüllung wasserpolizeilicher Aufträge stellt ein echtes Unterlassungsdelikt mit der Wirkung eines Dauerdeliktes dar; das strafbare Verhalten hört daher erst dann auf bzw. beginnt die Verjährungsfrist erst dann zu laufen, wenn die Unterlassung beendet ist und der Verpflichtete seiner aufrechten Handlungspflicht nachkommt. Abweisung.