RS UVS Oberösterreich 1993/08/24 VwSen-260069/2/Wei/Shn

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Veröffentlicht am 24.08.1993
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Rechtssatz

Die andauernde Nichterfüllung wasserpolizeilicher Aufträge stellt ein echtes Unterlassungsdelikt mit der Wirkung eines Dauerdeliktes dar; das strafbare Verhalten hört daher erst dann auf bzw. beginnt die Verjährungsfrist erst dann zu laufen, wenn die Unterlassung beendet ist und der Verpflichtete seiner aufrechten Handlungspflicht nachkommt. Abweisung.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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