Die strafbewehrte Pflicht zur Unterlassung der Einleitung bzw. das Verbot der bewilligungslosen Einleitung iSd § 137 Abs. 3 lit. g WRG ist keine gemäß § 138 WRG vorzuschreibende Leistung. Wird dennoch eine mit aufschiebender Befristung verbundene Einstellung der Einleitung verfügt, so wird damit geradezu im Gegenteil die Einleitung befristet zugelassen, also eine entsprechende behördliche Bewilligung erteilt, die für diesen Zeitraum auch die Strafbarkeit des so Berechtigten ausschließt. Stattgabe.