Norm: ABGB §1392 AABGB §1393 BaKO §10 Abs3KO §27KO §28
Rechtssatz: Wenn ein aufgrund einer Globalzession und der gesetzten Buchvermerke gesicherter Absonderungsgläubiger dem Forderungsverkauf für den Fall zustimmt und auf die Abtretung der Forderung verzichtet, dass der Erlös (hier der von der Factoring-Bank bezahlte Vorschuss) auf dem Konto des Gemeinschuldners einlangt, ist bei der Anfechtung der im Wege der Aufrechnung ermöglichten Deckung h... mehr lesen...
Norm: KO §12a Abs3KO §27
Rechtssatz: Das bedingte Erlöschen eines vor Konkurseröffnung durch Exekution zur Befriedigung oder Sicherstellung erworbenen Pfandrechts auf Forderungen aus Einkünften aus einem Arbeitsverhältnis (§ 12a Abs 3 KO) steht einer Anfechtung nach den §§ 27 ff KO nicht entgegen. Entscheidungstexte 3 Ob 127/08k Entscheidungstext OGH 03.09.2008 3 Ob 127/08k Bem: M... mehr lesen...
Norm: AnfO §2 Z1AnfO §2 Z2KO §27
Rechtssatz: Eine „einheitliche" Rechtshandlung, etwa ein Rechtsgeschäft, das einheitliche rechtliche Wirkungen auslöst, ist grundsätzlich nur im Ganzen anfechtbar. Ausnahmen von diesem Grundsatz sind dort angebracht, wo sich aus der Natur der Rechtshandlung oder des Anfechtungstatbestands etwas Gegenteiliges ergibt. Entscheidend ist, ob sich die Anfechtung gegen einheitliche Wirkungen einer Rechtshandlung richte... mehr lesen...
Norm: KO §27
Rechtssatz: Enthält eine Anfechtungsklage ein Leistungs- und ein diese Leistung betreffendes Rechtsgestaltungsbegehren, und wird dieses Rechtsgestaltungsbegehren rechtskräftig abgewiesen, dann ist dem daraus abgeleiteten Zahlungsbegehren der Boden entzogen. Entscheidungstexte 1 Ob 1/03h Entscheidungstext OGH 10.02.2004 1 Ob 1/03h ... mehr lesen...
Norm: KO §27
Rechtssatz: Die angefochtene Rechtshandlung betrifft jedenfalls dann das Vermögen des Gemeinschuldners im Sinne des § 27 KO, wenn der Masseverwalter als Anfechtungskläger bewies, dass der Gemeinschuldner im Zeitpunkt der Vornahme der angefochtenen Rechtshandlung Besitzer des Anfechtungsobjekts war, und dem Anfechtungsgegner der Nachweis eines eigenen oder fremden Anspruchs auf Aussonderung dieses Vermögenswerts misslang. ... mehr lesen...
Norm: KO §27KO §30 Abs1 Z1KO §31 Abs1 Z1KO §31 Abs1 Z2
Rechtssatz: § 27 KO sagt nichts darüber aus, wer die Rechtshandlung vorgenommen haben muss, oder wem diese zuzurechnen ist. Die Tatbestände des § 30 Abs 1 Z 1 und des § 31 Abs 1 Z 1 und 2 (jeweils erster Fall) KO verlangen ein Zutun des Schuldners zur Rechtshandlung nicht und bieten damit die Möglichkeit, obrigkeitliche Verfügungen gegen den späteren Gemeinschuldner, so etwa Zwangsvollstre... mehr lesen...
Norm: KO §27
Rechtssatz: Die Schlußfolgerung, "im Zweifel ist zugunsten der Anfechtung zu entscheiden", ist als Prima-facie-Beweis zugunsten der Anfechtung zu verstehen: Der dem Anscheinsbeweis vorausgesetzte typische Geschehensablauf kann darin erblickt werden, dass die nach der erfolgreichen Anfechtung gebotene Rückabwicklung der angefochtenen Rechtshandlung in typischer Weise die Befriedigungsaussichten der Gläubiger erhöht, weil der Anfecht... mehr lesen...
Norm: ZPO §45KO §27KO §43
Rechtssatz: Zur Vermeidung der Kostenfolgen des § 45 ZPO ist es geboten, vor einer Klagsführung den Anfechtungsgegner zur Leistung und zum Gegenstandlosmachen des Rechtsgestaltungsanspruchs zu veranlassen. Entscheidungstexte 8 Ob 140/99t Entscheidungstext OGH 11.11.1999 8 Ob 140/99t Veröff: SZ 72/177 Euro... mehr lesen...
Norm: KO §27
Rechtssatz: Eine ohne Zutun geschweige denn Zustimmung der späteren Gemeinschuldnerin zustande gekommene Vereinbarung zwischen zwei von ihr verschiedenen Personen, aufgrund derer eine dieser Personen der Verbindlichkeit der späteren Gemeinschuldnerin beitrat, wird weder durch den Konkurs betroffen, noch berührt sie das Vermögen der Gemeinschuldnerin. Der Schuldbeitritt selbst unterliegt damit nicht der Anfechtung, womit aber auch e... mehr lesen...
Norm: KO §27
Rechtssatz: Die Befriedigung eines Gläubigers durch einen Dritten mit fremden Mitteln ist - weil nicht das Vermögen des Gemeinschuldners betreffend - im Regelfall nicht anfechtbar, es sei denn, der neue Gläubiger kann seine Forderung aus einer besseren Rechtsstellung (etwa als Aufrechnungsberechtigter) heraus geltend machen. In Fällen, in denen sich der durch die Befriedigung des früheren Gläubigers erfolgte Gläubigerwechsel zu Las... mehr lesen...
Norm: ZPO §17 CKO §6KO §27
Rechtssatz: Der Gemeinschuldner kann auf Seiten des Masseverwalters dem Rechtsstreit als Nebenintervenient beitreten, sofern die Voraussetzungen für die Nebenintervention vorliegen. (Hier: kein eigenes rechtliches Interesse des Gemeinschuldners am Obsiegen des Masseverwalters, weil der Gemeinschuldner bei Rückabwicklung des Kaufvertrages über die Liegenschaft nicht verfügungsbefugt ist.) Entscheidu... mehr lesen...
Norm: KO §27KO §31 Abs1 Z2
Rechtssatz: Die Behauptung des Klägers, in der Zeit zwischen dem Eintritt der Zahlungsunfähigkeit und der Konkurseröffnung habe das Unternehmen der Gemeinschuldnerin nur mit Verlust gearbeitet, reicht für sich allein keineswegs aus, die Nachteiligkeit, die durch eine Differenzrechnung zu belegen ist, und deren objektive Erkennbarkeit für die Beklagte nachzuweisen. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: KO §27KO §31 Abs1 Z2
Rechtssatz: Ein Energieversorgungsunternehmen (hier: Stromlieferung) kann, soweit es um die Prognose der Gläubigerbenachteiligung geht, nicht mit einer Bank verglichen werden, weil es ihm in der Regel kaum möglich ist, die finanziellen Verhältnisse beziehungsweise die Rentabilität einer Unternehmes zu analysieren. Entscheidungstexte 1 Ob 2132/96b Entscheidungst... mehr lesen...
Norm: KO §27KO §30KO §31ZollG §174ZollG §178
Rechtssatz: Zölle und sonstige Eingangsabgaben sind reine Objektsteuern, die zwar eine bestimmte Person zu zahlen hat, bei denen aber die jeweils betroffene Sache das Essentielle der Abgabe und nicht bloß deren Anknüpfungsobjekt ist. Im Mittelpunkt der Besteuerung steht die Sache und nicht die Person, der sie zugeordnet ist, sodaß mehrere Sachen auch bei Verwirklichung eines einheitlichen Tatbestands... mehr lesen...
Norm: AO §8 Abs2KO §27KO §31 Abs3
Rechtssatz: Der Anfechtungsausschluß des § 31 Abs 3 KO gilt nur für solche Rechtshandlungen des Ausgleichsschuldners, die ihm gemäß § 8 Abs 2 AO gestattet sind; auch grundsätzlich unwirksame Rechtshandlungen unterliegen der Anfechtung nach §§ 27 ff KO. Entscheidungstexte 5 Ob 509/95 Entscheidungstext OGH 14.03.1995 5 Ob 509/95 Veröff: SZ 68/... mehr lesen...
Norm: BAO §225 Abs1KO §27KO §31ZollG §174. ZollG §178
Rechtssatz: Absonderungsrechte gemäß § 178 ZollG entstehen, wie sich eindeutig aus dem ersten Absatz dieser Gesetzesstelle in Verbindung mit § 174 ZollG ergibt, ex lege mit der Verwirklichung jenes Tatbestandes, der auch die Zollschuld selbst (wenn auch nur bedingt) entstehen ließ, ohne daß es einer Geltendmachung der Sachhaftung - etwa einer Beschlagnahmeverfügung nach § 225 Abs 1 BAO - bed... mehr lesen...
Norm: KO §27KO §28
Rechtssatz: Der Anfechtungskläger hat die Wahrscheinlichkeit der Verbesserung der Befriedigungsaussichten der Konkursgläubiger zu behaupten und zu beweisen; der Anfechtungsgegner kann den so erbrachten Beweis durch den konkret auszuführenden Nachweis der Befriedigungsuntauglichkeit entkräften (einschränkender als die Entscheidung SZ 53/176). Von der Beweislast des Anfechtungsklägers ist auch umfasst, dass nach einer primär ni... mehr lesen...
Norm: AnfO §1KO §27
Rechtssatz: Durchlaufposten sind bei Beurteilung der Befriedigungstauglichkeit regelmäßig nicht zu berücksichtigen. Entscheidungstexte 1 Ob 617/93 Entscheidungstext OGH 17.11.1993 1 Ob 617/93 Veröff: SZ 66/149 3 Ob 530/94 Entscheidungstext OGH 23.03.1994 3 Ob 530/94 Veröff. SZ 67/48 ... mehr lesen...
Norm: KO §27ZPO §235 C
Rechtssatz: Die Nennung des Rechtsgrundes jener Forderung, deren Befriedigung vom Masseverwalter als den Konkursgläubigern gegenüber unwirksam angefochten wird, gehört nicht zum Klagegrund, kann demnach - ohne Klagsänderung - geändert oder ergänzt werden. Den Klagegrund der konkursrechtlichen Anfechtungsklage bilden vielmehr nur die angefochtene Rechtshandlung (und die zur Annahme eines gesetzlichen Anfechtungstatbestande... mehr lesen...
Norm: ABGB §879 BIImABGB §879 BIIoAnfO §1KO §27
Rechtssatz: Es widerspricht den guten Sitten, wenn sich ein Gläubiger (zumindest mit bedingtem Vorsatz) des beim Schuldner vorhandenen Befriedigungssubstrats in eigennütziger Weise bemächtigt und dadurch die anderen Gläubiger leerlaufen läßt. Entscheidungstexte 8 Ob 558/91 Entscheidungstext OGH 30.04.1992 8 Ob 558/91 Veröff: ÖB... mehr lesen...
Norm: KO §17KO §27KO §28KO §30KO §31
Rechtssatz: Ein Rückgriffsrecht des Bürgen gegenüber dem späteren Gemeinschuldner schmälert in der Regel das Massevermögen nicht. Nur dann, wenn durch eine "zusammengehörige Kette von Handlungen" bewirkt wird, daß der Gemeinschuldner mittelbar durch einen Dritten eine Befriedigung oder Sicherstellung auf Kosten der Masse gewährt, kann eine Schmälerung des Massevermögens eintreten. Entsche... mehr lesen...
Norm: KO §27
Rechtssatz: Eine Ausnahme vom Grundsatz, daß nur Handlungen des Gemeinschuldners angefochten werden können, läge aber vor, wenn sich der spätere Gemeinschuldner eines Dritten bedient, um Bestandteile seines Vermögens zu verschieben. Dann ist das gesamte Rechtsverhältnis so zu beurteilen, wie wenn der Gemeinschuldner selbst seinen Gläubiger befriedigt hätte. Ob eine solche mittelbare Zuwendung vorliegt, muß insbesondere dann geprüft... mehr lesen...
Norm: KO §27KO §30KO §31
Rechtssatz: Auch in der Anweisung des Gemeinschuldners auf Kredit liegt keine Gläubigerbenachteiligung, weil bloß ein Wechsel in der Person des Gläubigers eintritt. Auch sie ist daher nicht anfechtbar (SZ 36/44). Entscheidungstexte 8 Ob 558/91 Entscheidungstext OGH 30.04.1992 8 Ob 558/91 Veröff: SZ 65/71 = JBl 1992,798 = ÖBA 1992,1113 (Koziol) ... mehr lesen...
Norm: IO §27KO §27
Rechtssatz: Eine Anfechtung gemäß § 27 KO hat nur relative Wirkung zwischen den Parteien des Anfechtungsprozesses, sodaß die Wirkungen der Rechtshandlung zwischen Gemeinschuldner und Anfechtungsgegner aufrecht bleiben; dies kann aber wieder Gewährleistungsansprüche und dergleichen zur Folge haben. Entscheidungstexte 8 Ob 671/90 Entscheidungstext OGH 21.02.1991 8 Ob... mehr lesen...
Norm: ArbVG §29ArbVG §97 Abs1 Z4ArbVG §109 Abs1IESG §1 Abs3 Z1KO §27
Rechtssatz: Auch Sozialpläne unterliegen als Betriebsvereinbarungen neben den besonderen Vorschriften des ArbVG den Bestimmungen des ABGB. Der Anschluss eines Sozialplans ist ein Rechtsgeschäft, welches bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen einer Gläubigeranfechtung ausgesetzt sein kann. Sind die Ansprüche aus dem Sozialplan durch eine anfechtbare Rechtshandlung im ... mehr lesen...
Norm: AnfO §1KO §27
Rechtssatz: Behördenakte sind grundsätzlich keine anfechtbaren Rechtshandlungen des Schuldners. Entscheidungstexte 9 ObS 6/90 Entscheidungstext OGH 27.06.1990 9 ObS 6/90 Veröff: EvBl 1991/4 S 16 = WBl 1990,305 1 Ob 45/01a Entscheidungstext OGH 25.09.2001 1 Ob 45/01a Beisatz: Hier: Im Aufteilungsv... mehr lesen...
Norm: AnfO §12KO §27
Rechtssatz: Ficht der Masseverwalter eine dingliche Belastung an, darf das Ergebnis nicht das Nachrücken nachfolgender Pfandgläubiger sein. Die Anfechtung wirkt wie die Übertragung der Hypothek an den Gemeinschuldner. Die Anfechtungsklage darf dann nicht auf Löschung der anfechtbaren Belastung gerichtet sein. War aber das angefochtene Pfandrecht die einzige oder letzte Belastung, kann die Klage auch auf Löschung gerichtet s... mehr lesen...
Norm: KO §12KO §27
Rechtssatz: Mangels einer Befriedigungstauglichkeit ist die Anfechtung des Erwerbes eines richterlichen Pfandrechtes und der Befriedigung daraus an Gegenständen, an denen der Anfechtungsgegner bereits die Stellung eines Absonderungsgläubigers innehatte, ausgeschlossen. Entscheidungstexte 4 Ob 548/88 Entscheidungstext OGH 12.07.1988 4 Ob 548/88 Veröff: WBl ... mehr lesen...
Norm: KO §27
Rechtssatz: Rechtshandlungen sind im Sinne des §§ 27 ff KO auch anfechtbar, wenn für die daraus resultierenden Ansprüche ein Exekutionstitel erworben wurde. (hier: umso weniger ist ein Urteilssurrogat im Sinne des § 61 KO ein Prozeßhindernis) Entscheidungstexte 8 Ob 594/87 Entscheidungstext OGH 26.01.1988 8 Ob 594/87 ... mehr lesen...
Norm: KO §27ZPO §226 IIB13ZPO §235 C
Rechtssatz: Der ein Leistungsbegehren stellende Anfechtungskläger hat die angefochtene Rechtshandlung, aus deren Unwirksamkeit er den Leistungsanspruch ableitet, bestimmt zu bezeichnen. Im Rahmen dieser Anfechtungserklärung mag zwar eine Klarstellung, Ergänzung oder Berichtigung der Tatsachengrundlage möglich und erlaubt sein; dies kann aber nicht dazu führen, daß statt der in der Klage angegebenen eine gänz... mehr lesen...