RS OGH 1988/1/26 8Ob594/87

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Veröffentlicht am 26.01.1988
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Norm

KO §27

Rechtssatz

Rechtshandlungen sind im Sinne des §§ 27 ff KO auch anfechtbar, wenn für die daraus resultierenden Ansprüche ein Exekutionstitel erworben wurde. (hier: umso weniger ist ein Urteilssurrogat im Sinne des § 61 KO ein Prozeßhindernis)

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0064463

Dokumentnummer

JJR_19880126_OGH0002_0080OB00594_8700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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