RS OGH 1992/6/9 1Ob572/92

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.06.1992
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Norm

KO §27
ZPO §235 C

Rechtssatz

Die Nennung des Rechtsgrundes jener Forderung, deren Befriedigung vom Masseverwalter als den Konkursgläubigern gegenüber unwirksam angefochten wird, gehört nicht zum Klagegrund, kann demnach - ohne Klagsänderung - geändert oder ergänzt werden. Den Klagegrund der konkursrechtlichen Anfechtungsklage bilden vielmehr nur die angefochtene Rechtshandlung (und die zur Annahme eines gesetzlichen Anfechtungstatbestandes ausreichenden Tatsachen).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0039349

Dokumentnummer

JJR_19920609_OGH0002_0010OB00572_9200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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