Norm
KO §27Rechtssatz
Die Nennung des Rechtsgrundes jener Forderung, deren Befriedigung vom Masseverwalter als den Konkursgläubigern gegenüber unwirksam angefochten wird, gehört nicht zum Klagegrund, kann demnach - ohne Klagsänderung - geändert oder ergänzt werden. Den Klagegrund der konkursrechtlichen Anfechtungsklage bilden vielmehr nur die angefochtene Rechtshandlung (und die zur Annahme eines gesetzlichen Anfechtungstatbestandes ausreichenden Tatsachen).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0039349Dokumentnummer
JJR_19920609_OGH0002_0010OB00572_9200000_001