Norm
KO §27Rechtssatz
Ein Energieversorgungsunternehmen (hier: Stromlieferung) kann, soweit es um die Prognose der Gläubigerbenachteiligung geht, nicht mit einer Bank verglichen werden, weil es ihm in der Regel kaum möglich ist, die finanziellen Verhältnisse beziehungsweise die Rentabilität einer Unternehmes zu analysieren.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106736Dokumentnummer
JJR_19961126_OGH0002_0010OB02132_96B0000_001