RS OGH 1996/11/26 1Ob2132/96b, 6Ob110/00w

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.11.1996
beobachten
merken

Norm

KO §27
KO §31 Abs1 Z2

Rechtssatz

Ein Energieversorgungsunternehmen (hier: Stromlieferung) kann, soweit es um die Prognose der Gläubigerbenachteiligung geht, nicht mit einer Bank verglichen werden, weil es ihm in der Regel kaum möglich ist, die finanziellen Verhältnisse beziehungsweise die Rentabilität einer Unternehmes zu analysieren.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106736

Dokumentnummer

JJR_19961126_OGH0002_0010OB02132_96B0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten