RS OGH 2008/3/10 10Ob104/07b, 3Ob55/10z, 3Ob90/11y, 3Ob181/11f, 3Ob223/12h, 3Ob188/12m

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.03.2008
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Norm

AnfO §2 Z1
AnfO §2 Z2
KO §27

Rechtssatz

Eine „einheitliche" Rechtshandlung, etwa ein Rechtsgeschäft, das einheitliche rechtliche Wirkungen auslöst, ist grundsätzlich nur im Ganzen anfechtbar. Ausnahmen von diesem Grundsatz sind dort angebracht, wo sich aus der Natur der Rechtshandlung oder des Anfechtungstatbestands etwas Gegenteiliges ergibt. Entscheidend ist, ob sich die Anfechtung gegen einheitliche Wirkungen einer Rechtshandlung richtet (in diesem Fall kommt nur eine einheitliche Anfechtung in Betracht) oder ob sich die gläubigerbenachteiligenden Folgen einer Rechtshandlung in einzelne, voneinander unabhängige, selbständige Teile zerlegen lassen; dann ist eine („echte") Teilanfechtung zulässig. Soll beispielsweise mit einem Vertrag nach dem Willen der Vertragsschließenden ein einheitlicher Vertragszweck erreicht werden oder bilden die mehreren Teile eines Rechtsgeschäfts eine sachliche Einheit, kommt eine Teilanfechtung nicht in Betracht.

Entscheidungstexte

  • 10 Ob 104/07b
    Entscheidungstext OGH 10.03.2008 10 Ob 104/07b
    Beisatz: Hier: Anfechtung eines Kaufvertrags, mit dem mehrere Liegenschaften um einen Pauschalpreis veräußert wurden, nur hinsichtlich einer dieser Liegenschaften. (T1)
  • 3 Ob 55/10z
    Entscheidungstext OGH 26.05.2010 3 Ob 55/10z
    Auch; nur: Entscheidend ist, ob sich die Anfechtung gegen einheitliche Wirkungen einer Rechtshandlung richtet (in diesem Fall kommt nur eine einheitliche Anfechtung in Betracht) oder ob sich die gläubigerbenachteiligenden Folgen einer Rechtshandlung in einzelne, voneinander unabhängige, selbständige Teile zerlegen lassen; dann ist eine („echte") Teilanfechtung zulässig. (T2)
  • 3 Ob 90/11y
    Entscheidungstext OGH 12.10.2011 3 Ob 90/11y
    Beisatz: Es kommt also auf den gesamten „Anfechtungssachverhalt“ an. (T3)
  • 3 Ob 181/11f
    Entscheidungstext OGH 08.11.2011 3 Ob 181/11f
    nur T2; Beisatz: Hier: Anfechtung nach § 28 Z 3 KO nur der Einverleibung des Belastungs? und Veräußerungsverbots zugunsten des Verkäufers, nicht aber auch der gleichzeitig erfolgten Einverleibung des Eigentumsrechts des (späteren) Gemeinschuldners. (T4)
  • 3 Ob 223/12h
    Entscheidungstext OGH 19.12.2012 3 Ob 223/12h
    Auch; Beisatz: Hier: Keine Teilanfechtung einer vertraglichen Vereinbarung. (T5)
  • 3 Ob 188/12m
    Entscheidungstext OGH 19.12.2012 3 Ob 188/12m
    Auch; Beis wie T3; Beisatz: Im Anfechtungsrecht ist es grundsätzlich geboten, Vereinbarungen und Vorgänge nach dem wirtschaftlichen Zweck, dem sie dienten, zu betrachten. (T6)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123338

Im RIS seit

09.04.2008

Zuletzt aktualisiert am

11.03.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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