RS OGH 1992/4/30 8Ob558/91

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.04.1992
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Norm

KO §17
KO §27
KO §28
KO §30
KO §31

Rechtssatz

Ein Rückgriffsrecht des Bürgen gegenüber dem späteren Gemeinschuldner schmälert in der Regel das Massevermögen nicht. Nur dann, wenn durch eine "zusammengehörige Kette von Handlungen" bewirkt wird, daß der Gemeinschuldner mittelbar durch einen Dritten eine Befriedigung oder Sicherstellung auf Kosten der Masse gewährt, kann eine Schmälerung des Massevermögens eintreten.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 558/91
    Entscheidungstext OGH 30.04.1992 8 Ob 558/91
    Veröff: SZ 65/71 = JBl 1992,798 = ÖBA 1992,1113 (Koziol)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0064170

Dokumentnummer

JJR_19920430_OGH0002_0080OB00558_9100000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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