Norm
ABGB §1392 ARechtssatz
Wenn ein aufgrund einer Globalzession und der gesetzten Buchvermerke gesicherter Absonderungsgläubiger dem Forderungsverkauf für den Fall zustimmt und auf die Abtretung der Forderung verzichtet, dass der Erlös (hier der von der Factoring-Bank bezahlte Vorschuss) auf dem Konto des Gemeinschuldners einlangt, ist bei der Anfechtung der im Wege der Aufrechnung ermöglichten Deckung hypothetisch (als Vorfrage) zu prüfen, ob die Zession (die Buchvermerke) anfechtbar gewesen wäre.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124340Im RIS seit
19.12.2008Zuletzt aktualisiert am
03.01.2013