Norm
KO §27Rechtssatz
Der ein Leistungsbegehren stellende Anfechtungskläger hat die angefochtene Rechtshandlung, aus deren Unwirksamkeit er den Leistungsanspruch ableitet, bestimmt zu bezeichnen. Im Rahmen dieser Anfechtungserklärung mag zwar eine Klarstellung, Ergänzung oder Berichtigung der Tatsachengrundlage möglich und erlaubt sein; dies kann aber nicht dazu führen, daß statt der in der Klage angegebenen eine gänzlich andere Rechtshandlung angefochten und daraus die Berechtigung des Leistungsbegehrens abgeleitet wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0037510Dokumentnummer
JJR_19871111_OGH0002_0010OB00662_8700000_001